Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

«wichtig (ist), den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nicht allzu restriktiv auszulegen, damit die Gemeinden als lebendige Einheiten bestehen bleiben können»128. Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Osterreich angestellte Vergleich hat im Ergebnis diese Auffassung des Staatsgerichtshofes bestätigt. Danach müssen die Gemeinden mit einem Kernbereich an Kompetenzen ver­ sehen sein,129 der struktur- und typusbestimmend für die Institution der Gemeinde ist und ohne den die Gemeinden ihre für den Gesamtstaat wichtigen Funktionen130 nicht wahrnehmen können. Für die Nachbarländer sind übereinstimmend als Kernbereiche kom­ munaler Selbstverwaltung die Personal-131, die Gebiets-132, die Organisa- tions-133, die Finanz-134 und die Satzungshoheit 
135 festgestellt worden. Während die Planungshoheit von der Bundesrepublik Deutschland136 und von Österreich137 dem Kernbereich zugerechnet wird, sieht die Schweiz ihrerseits die Erteilung des Schweizerbürgerrechts als wesens­ bestimmendes Merkmal der schweizerischen Gemeinden an.138 Die Personalhoheit gehört auch im Fürstentum Liechtenstein zum Kernbereich der verfassungsrechtlichen Gemeindeautonomie. Sie dient der Verwirklichung der gemeindlichen Willensbildung, indem sie die Gemeinden in die Lage versetzt, die eigenverantwortlich zu erfüllenden Aufgaben mit eigenem Personal zu sichern. Die Auswahlfreiheit als Inhalt der Personalhoheit ist deshalb grundsätzlich unantastbar. 128 StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38). 129 Art. 3 der Europäischen Kommunalcharta besagt: «Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörper­ schaften, im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angele­ genheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu Pestalten» (siehe Anhang). ür die Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein siehe III. Kapitel. 131 Siehe S.68, 71, 77. 132 Siehe S.68, 71 m.Anm.88, 77 m.Anm. 124. 133 Siehe S.69, 71 m.Anm. 85, 77. 134 Siehe S.69, 71, 77. 135 Siehe S. 69, 71 m.Anm. 85, 77. 136 Siehe S. 69f. 137 Siehe S. 77. 138 Siehe S. 71 m.Anm. 86, 72 m.w.Anm. 78
	        

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