Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

gemeindlichen Aufgaben in Art. 116 Abs. 2 und Art. 118 B-VG verständ­ lich. Sie unterscheidet in Art. 118 Abs. 1 B-VG grundsätzlich zwischen dem eigenen und übertragenen Wirkungskreis mit der Besonderheit gegenüber der bundesdeutschen Regelung,"8 dass Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ausdrücklich in den einfachen Gesetzen als solche zu bezeichnen sind."9 Die Bezeichnung der von der Gemeinde wahrzu­ nehmenden Aufgaben hat konstitutive Wirkung.120 Nur wenn sie so bezeichnet sind, handelt es sich um Aufgaben des eigenen Wirkungs­ kreises und gemessen als solche verfassungsrechtlichen Schutz. Nach der Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG gehören zum eige­ nen Wirkungsbereich der Gemeinden, neben den in Art. 116 Abs. 2 B-VG angeführten, alle Angelegenheiten, die im ausschliesslichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft inner­ halb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Eine Angelegenheit ist dann im ausschliesslichen oder überwiegenden Interesse, «wenn sie dem objektiven und daher stetigen Interessiert-sein-Sollen» der örtli­ chen Gemeinschaft schlechthin entspricht, wenn die Angelegenheit in einem Nahverhältnis zum örtlichen Raum oder zur Gemeindebevölke­ rung steht.12' Diese allgemeine Umschreibung des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden erlaubt einerseits die Einbeziehung der dynamischen Ent­ wicklung im kommunalen Aufgabenbereich,122 wird aber andererseits durch die beispielhafte Aufführung einzelner kommunaler Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Art. 116 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 3 und 4 B-VG in gewissem Sinn auch eingegrenzt.123 Im einzelnen sind die schon für die Bundesrepublik und die Schweiz festgestellten Kernbereiche kommunaler Selbstverwaltung auch in 118 Siedentopf, Reformen, S. 43. 119 Art. 118 Abs. 2 B-VG. 120 Neuhofer, S. 66. 121 Siedentopf, Reformen, S. 44 unter Verweis auf Peter Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, Linz 1971, S. 200f. 122 Neuhofer, S. 66f.; Schweda, S. 145. 123 Ringhofer, Art. 118, S. 361. 76
	        

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