Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

scheidungsfreiheit» gemessen.99 Diese kann entweder vom Gesetzgeber besonders eingeräumt sein, oder aber sie besteht immer dann, wenn den grundsätzlich von den Gemeinden wahrzunehmenden lokalen öffentlichen Aufgaben kein gesetzliches Verbot entgegensteht.100 Mit dieser Entschei­ dung des Bundesgerichts ist die Abkehr von der Lehre der Zweiteilung des kommunalen Wirkungskreises der schweizerischen Gemeinde hin zum einheitlich verfassten kommunalen Aufgabenbereich vollzögen worden.101 Dies hat nach Auffassung der Schweizer Lehre102 zur Stärkung der kom­ munalen Selbstverwaltung geführt. Es wurde immer schwieriger, die Trennung von eigenem und übertra­ genem Wirkungsbereich beizubehalten, weil der staatliche Gesetzgeber auch Vorschriften im herkömmlichen Wirkungsbereich der Gemein­ den erliess und es meist nicht klar war, ob die Materie damit den staatli­ chen Aufgaben zugeteilt wurde. Hinzu kam, dass auch im übertragenen Wirkungsbereich detaillierte Weisungen der kantonalen Regierung und Verwaltung ergingen, selbst in solchen Angelegenheiten, die der Gesetzgeber nicht im Detail geregelt hatte und bei denen Art und Weise der Ausführung den Gemeinden überlassen worden waren. Der kanto­ nalen Exekutive erwuchs durch diese Praxis ein Regelungsspielraum, der in offensichtlichem Widerspruch zu den Prinzipien der* vertikalen Gewaltenteilung und der Demokratie stand.103 Daneben sei als praktische Konsequenz dieser Rechtsprechung hervor­ zuheben, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Gemeindeangele- genheiten gezwungen werde, diese immer dann näher zu regeln, wenn sich der staatliche Einfluss auf die Überprüfung von Zweckmässigkeits- fragen beziehen soll. Andernfalls seien die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde zu respektieren.104 Die Gefahr einer eventuell totalen 99 Seit BGE 93 1154 (160); neuere Entscheidungen sind BGE 1081 a 86; 1081 a 193; 108 I b 238. 100 Hangartner, S. 867. 101 Die Abgrenzung sei, bedingt durch die starke Aufgabenverflechtung zwischen Kan­ ton und Gemeinde, kaum mehr möglich gewesen, Schaffhauser, S. 61f. m.w.Nachw. insb. Anm;l, S.61. 102 Hangartner, S. 868; ders., Entwicklungen, S. 526f.; ders., Rechtsstellung, S. 28f.; Schaffhauser, S. 62f.; Bohlev, S. 122; Glaus, S. 57, wonach die Zweiteilung des Wir­ kungskreises dem Wesen der Gemeinde als alle Funktionen umfassende staatliche Teilrechtsordnung, als welche sie grundsätzlich alle hoheitlichen Aufgaben wahrzu­ nehmen habe, nicht entspreche. 103 Hangartner, Entwicklungen, S. 526f. 104 Schaffhauser, S. 63. 73
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.