Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Schweiz und die Bundesrepublik gleichermassen Gültigkeit besitzen.'0 Davon bildet nur die in der Schweiz zu den unabdingbaren Hoheits­ rechten einer Gemeinde gehörende Kompetenz zur Erteilung des Bür­ gerrechts eine Ausnahme.91 Anders als in der Bundesrepublik ist in der Schweiz die Erteilung des Gemeindebürgerrechts letztlich Voraussetzung zur Erlangung des Schweizerbürgerrechts92 und kennzeichnet die starke Stellung der Schweizer Gemeinden.93 Zwar werden die Grundbedingungen für den Erwerb des Schweizerbürgerrechts94 bundesrechtlich95 und für den Erwerb des Gemeindebürgerrechts kantonal96 geregelt. Doch darüber hinaus haben die Gemeinden die Möglichkeit, weitere «für den Erwerb des Kantons- und Schweizerbürgerrechts nicht notwendige Vorausset­ zungen»97 zur Erlangung des Gemeindebürgerrechts aufzustellen. Sie bestimmen so wesentlich mit beim Erwerb des Kantons- und Schwei­ zerbürgerrechts. Die weitere Festlegung des autonomen Bereichs ergibt sich aus der all­ gemeinen kantonalverfassungsrechtlichen Gewährleistung und den besonderen Garantien im Hinblick auf einzelne Aufgaben.98 Der kanto­ nale Gesetzgeber bestimmt Inhalt und Umfang der von den Gemeinden autonom wahrzunehmenden Aufgaben unter Beachtung des vom Bun­ desgericht aufgestellten Abgrenzungskriteriums zur Gemeindeautono­ mie. Danach besteht Gemeindeautonomie immer dann, wenn die Gemeinden bei der Erfüllung einer Aufgabe «relativ erhebliche Ent­ 90 So schreibt der schweizer Autor Glaus, S. 53f., dass «bestimmte (nämlich die in dieser Arbeit aufgeführten) Kompetenzen... als Essentialia bzw. Wesensgehalt in dem Sinne betrachtet werden (können), dass man sie aus einer Institution nicht entfernen kann, ohne deren Struktur und Typus zu verändern». 91 Glaus, S. 54. 92 Bohley, S. 122. 93 Hangartner, S. 865f., spricht in diesem Zusammenhang von der kommunalen Selbst­ verwaltung als «dezentrale Selbstregierune» und will damit den grossen eigenständi­ gen Spielraum der Gemeinden kennzeichnen. 94 Und damit auch des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts, Glaus, S. 130. 95 Art. 43f. BV. 96 Z.B. Art.34ff. der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 19.11.1890. 97 Glaus, S. 131, z.B. die Erhebung der Einbürgerungstaxe. 98 Hangartner, S. 867. 72
	        

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