Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

tonomie in allen Kantonsverfassungen gewährleistet ist. Dies gilt auch für jene Kantone, die eine ausdrückliche Verankerung der Gemeindeau­ tonomie in ihrer Verfassung nicht kennen.82 Daraus ergibt sich einer­ seits, dass die Kantone veipflichtet sind, den Gemeinden jenen Kern an Kompetenzen zu gewährleisten, der sie in die Lage versetzt, als auto­ nome Gebietskörperschaften auch über substantielle, erhebliche Bereiche mit eigener Gestaltungsfreiheit zu verfügen,83 und anderer­ seits, dass Art und Ausmass der kommunalen Selbstverwaltung - über diesen Kernbereich hinausgehend - von den Kantonsverfassungen frei ausgestaltet werden können.84 Als Kernbereiche kommunaler Selbstverwaltung werden von Glaus die Verfassungsautonomie,85 die Personalautonomie, die Finanzautonomie und die Erteilung des Bürgerrechts verstanden.86 Die in der bundesdeutschen Kernbereichsaufzählung87 enthaltene Gebietshoheit wird als solche auch in der Schweiz zu den institutionel­ len Garantien gerechnet, fällt jedoch unter den Begriff der Bestandsga­ rantie, welche «die Existenz der Gemeinde als solche sowie ihr Gebiet und Volk (umfasst)».88 Bezüglich des Inhalts dieser Kernbereiche kommunaler Selbstverwal­ tung wird auf die Beschreibung der bundesdeutschen Verhältnisse ver­ wiesen,89 da jene Kompetenzen zu den Essentialien der Geineindeauto- noriiie gehören und deshalb im wesentlichen unverändert für die 82 Glaus, S. 50; es wird deshalb vereinzelt die Theorie vertreten, die Gemeindeautono­ mie sei bundesrechtlich geregelt, Saladin, S.502. 83 Hangartner, Entwicklungen, 5.525; ders., S. 867; Glaus, S. 53f.; Schaffhauser, S.65; BGE in ZBL 81/1980, S. 210f. 84 Schaffhauser, S.64; Siedentopf, Reformen, S.53. 85 Darunter werden die Orgamsations- und die Rechtssetzungsautonomie verstanden. Glaus, S. 54. 86 Glaus, S. 54; soweit auch Schaffhauser, Konzeption, S. 465f.; Hangartner, S. 867ff.; Allemann, S.96ff.; jedoch nicht immer in dieser komprimierten Darstellungsform. 87 Siehe S. 68. 88 Glaus, S. 49 m.w. Nachw. in Anm. 20, S. 50. Die Bestandsgarantie ist in der Schweiz jedoch keine absolute Garantie, weil eine « Ausgemeindune, Umgemeindung, Vollein- gemeindung und Teileingemeindung (gnindsätzlich) möglich (ist)», siehe bei Glaus, S. 50 f. m.w. Nachw. in Anm. 26, S. 51. Ahnlich in der Bundesrepublik Deutschland, wo «Gemeindegrenzänderungen, Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindun­ gen» (siehe Roters, Rdnr. 34) ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Allerdings wird aus diesen Gründen davon ausgegangen, dass Art. 28 Abs. 2 GG keine Bestandsgarantie der einzelnen Gemeinde enthm (Roters, Rdnr. 34 m.w. Nachw.). 89 Siehe S. 68ff. 71
	        

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