Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Im allgemeinen wird der Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung in ein «Bündel von Hoheitsrechten aufgefächert».53 Dazu gehören nach herrschender Auffassung54 die Personalhoheit, die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Satzungshoheit, die Finanzhoheit und - nach umstrittener Auffassung55 - die Planungshoheit der Gemeinden. Die Personalhoheit56 ist die Befugnis, sowohl in allgemeinen Fragen des eigenen Personalwesens (Stellenplanung, Einstellungs- und Beförde­ rungsvoraussetzungen) als auch über konkrete Massnahmen der Perso­ naleinstellung, der Beförderung und des Personaleinsatzes zu entschei­ den.57 Die Entscheidungen, z.B. über das Laufbahn- und Besoldungs­ wesen, werden in der Bundesrepublik Deutschland von überörtlichen Instanzen getroffen.58 Die Personalhoheit der Gemeinden gewährleistet die eigenverantwortliche Führung der Selbstverwaltungsgeschäfte und gehört damit zum Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung.59 Im Grundsatz ist festzustellen, dass die Auswahlfreiheit der Gemeinden unantastbar ist und nur zwingende Gründe eine Ausnahme zulassen.60 Die Gebietshoheit ist die Befugnis, im Gemeindegebiet gegenüber jedermann, der sich auf dem Gemeindegebiet aufhält oder darin Grund und Boden oder ein gewerbliches Areal besitzt, Hoheitsrechte auszu­ üben.61 Damit ist aber weder der Bestand der einzelnen Gemeinde als solcher,62 noch die Unantastbarkeit des Gemeindegebietes garantiert.63 53 Blümel, S.270 m. Anm. 29. 54 BVerfGE 52, 95 (117); Salzwedel, S. 95; v. Mutius, Gutachten, E 106ff.; Maunz, Art.28 Rdnr. 52; Scholler/Broß, S.18ff.; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, S. 185ff.; Schmidt-Aßmann, S.lllff.; Burmeister, S.31; Blümel, S.270f.; Stern, Kommentie­ rung, Art. 28 Rdnr. 96ff. 55 Blümel, S.271 m. Anm. 36. 56 Vgl. dazu die Nachweise oben in Anm. 54; bes. Ipsen, S.225ff. 57 Scnmidt-Aßmann, S. 112. 58 Schmidt-Aßmann, S. 112. 59 Salzwedel, S. 95. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung in BVerfGE 1,167 die grund­ sätzliche Unantastbarkeit der Personalhoheit anerkannt. Einzelheiten zur Personalho­ heit in: Salzwedel, S.95ff.; v. Mutius, Gutachten, E 133ff.; Lecheler, S.541ff. 60 Salzwedel, S. 97. 61 Stern, Kommentierung, Rdnr. 98. 62 Roters, Rdnr. 34; Salzwedel, S. 97ff.; Blümel, S.287 m. Anm. 175. 63 Stern, Kommentierune, Rdnr. 98. Die Tendenz der Landesverfassungsgerichte lässt erkennen, dass Eingriffe in den gemeindlichen Gebietsbestand sich nicht mehr nur an den Gründen des öffentlichen Wohls, sondern auch an den Interessen und Belangen der betroffenen Gemeinden zu orientieren haben. Beispiele bei Salzwedel, S. 98ff.; ins­ besondere das «Meerbusch»-Urteil vom 13. September 1975 in: DVB1. 1976, S. 391. 68
	        

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