Begriffe7 lediglich Ausdruck für einen tatsächlichen Zustand der Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben waren und keine weitere materielle Bedeutung beinhalteten. Denn schon in der Verfas sung von 1862 war in § 22 festgelegt, dass «ein zu erlassendes Gemein degesetz» einen bestimmten Katalog an Aufgaben zu berücksichtigen habe, die nach heutiger Diktion als «eigene» Aufgaben zu bezeichnen wären.8
Weiter ist zu bedenken, dass die liechtensteinischen Gemeinden selbst in der Zeit der Blüte des Absolutismus, als die Volksrechte zu rückgedrängt waren,9 faktisch immer einen eigenen Wirkungskreis besassen.10 Auch dies belegt die Vermutung, dass die Verfassung von 1921 jenen tatsächlichen Verhältnissen durch die Einführung der Be griffe «eigener» und «übertragener Wirkungskreis» Rechnung trug, ohne aber in Einzelheiten den eigenen öder übertragenen Aufgabenbe stand festzulegen. b) Der Kembereich der kommunalen Selbstverwaltung Nachdem die Entwicklungsgeschichte von Art. 110 Abs. 1 Verf. histo rische Anhaltspunkte, aber keinen präzisen Aufschluss über materielle Autonomiebereiche ergeben hat und die in Art. 110 Abs. 2 Verf. festge legten Aufgaben nur einen Teilbereich der kommunalen Selbstverwal tung ausmachen, muss versucht werden, die Autonomie der Gemein den mit Hilfe weiterer Verfassungsauslegung zu bestimmen. Hierbei ist das Gutachten des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes11 zu berück sichtigen. Danach ist es «Ausdruck dies Willens der Verfassung», dass der einfache Gesetzgeber bei der Umschreibung der kommunalen Auf gaben darauf zu achten habe, dass die Gemeinden «mit einem relevan ten Autonomie-Bereich und einer Entscheidungsfreiheit ausgestattet sein sollen, um sinnvollerweise als Gemeinden funktionieren zu 7 Da Österreich und die Schweiz in jener Zeit schon die Bezeichnungen «eigener» irnd «übertragener Wirkungskreis» in inren Gesetzestexten führten, ist von einer Vorbild funktion dieser Länder auszugehen. 8 Verfassung von 1862, abgedruckt in: LPS, Bd. 8, S. 273ff. 'Vgl. Quaderer, S. 17; Malin, S. 49f. 10 Büchel, Gemeindenutzen, S. 33ff., der als Beispiel die Verwaltung des Gemeindegutes (Allmenden) aufführt. 11 StGH 1981/13 in LES 1982, S. 126ff. (127). 61