Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

träger nicht mehr mögliche, rasche, flexible und den örtlichen Verhält­ nissen angepasste Reaktion und damit die grössere Wahrscheinlichkeit von adäquaten Lösungen.54 Daneben führt die grössere Zahl von Ent­ scheidungsträgern bei gleichen Problemen zu einer Ideenkonkurrenz und auf lange Sicht zu besseren und billigeren Lösungen. D. Die kommunale Selbstverwaltung als Beitrag zur Gewaltenteilung «Nach meiner Vorstellung ist kommunale Selbstverwaltung, so wie sie heute wirksam werden sollte, ein unverzichtbarer Bestandteil des poli­ tisch-administrativen Gesamtsystems. Die kommunale Selbstverwal­ tung ermöglicht heute, zusammen mit dem Föderalismus, ein geglie­ dertes demokratisches Gemeinwesen. Die kommunale Selbstverwal­ tung ist heute auch einer der wenigen Garanten der Gewaltenteilung. Da sich die Parteienherrschaft über alle Gewalten hinweg auszubreiten beginnt, sind die kommunale Selbstverwaltung und der Föderalismus vielleicht sogar die einzig wirksamen Gewaltenteilungsinstrumente, denen heute noch Realität zukommt.»55 Der Beitrag zur Gewaltenteilung56 ist eine weitere wichtige Funktion der kommunalen Selbstverwaltung im Fürstentum Liechtenstein. Das auch in Liechtenstein herrschende Prinzip der Dreiteilung der Staats­ funktionen (Legislative, Exekutive, Justiz) wird im Bereich der Verwal­ tung durch eine vertikale Machtteilung zwischen Staat und Gemeinden ergänzt. Die Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen auf verschie­ 54 Siedentopf, StuGB, S. 276. 55 Wagener, S. 50. 56 Der Beitrag der kommunalen Selbstverwaltung zur Gewaltenteilung steht in sehr enger Beziehung zur Dezentralisierung. Die Materie ist in beiden Fällen das Verhältnis von Staat und Gemeinde, nur der Blickwinkel ist ein anderer. Während die Dezentra­ lisierung mit der selbständigen Aufabenerfüllung durch die Gemeinden eine Ent­ lastung des Staates bezweckt, zielt die selbständige Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde unter dem Blickwinkel der Gewaltentedung auf eine Verlagerung von Kompetenzen des Staates auf die Gemeinden und dadurch auf eine Verteilung von Macht. 56
	        

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