Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

zu beschreiben, wenn Klarheit darüber besteht, welche Sinndeutung Demokratie und kommunale Selbstverwaltung erfahren. Im folgenden werden daher Aspekte und Elemente von Demokratie und kommunaler Selbstverwaltung vor dem Hintergrund der liechten­ steinischen Geschichte und des materiellen Rechts von Verfassung und Gemeindegesetz beschrieben. Dann wird versucht, eine für die liech­ tensteinischen Verhältnisse geeignete Umschreibung von Demokratie und kommunaler Selbstverwaltung zu geben. Die Geschichte des Fürstentums Liechtenstein zeigt die starke Ver­ knüpfung eines besonderen Demokratieverständnisses der Bürger mit einer immer entsprechend ausgestalteten kommunalen Selbstverwal­ tung. Batliner14 schreibt in seinen Schlussbemerkungen, dass die geschichtliche Entwicklung zum heutigen Staatswesen von zwei Hauptlinien, der demokratischen und der obrigkeitlich-herrschaftli­ chen Linie, durchzögen sei. «Ebenso wie die demokratische Linie nicht genügt hätte, um das kleine Gebiet selbständig werden und bleiben zu lassen, so hätte es keine innere Ruhe gegeben, ohne die althergebrach­ ten Rechte und die Kraft des Volkes zu berücksichtigen. War eine Linie eine Zeit lang unterbrochen, so trat sie nachher umso stärker hervor.»15 So erlitten die Volksrechte im Absolutismus des 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erhebliche Beschneidungen, zeitweise sogar ihre Beseitigung. Doch der Drang des Volkes nach einer demokratisch 14 Batliner, S. 168ff. 15 Batliner, S. 168 mit Anm. 309. Die uralten genossenschaftlichen und demokratischen Wurzeln der civitas sind in der Zeit der Lanaammannverfassung (15.-18.'jährhundert) noch vertieft worden. Ospelt, S. 224ff., bemerkt dazu, dass im nachbarschaftlichen Bereich, wie seit altersher, die eigenen Angelegenheiten der Dorfgenossenschaft (Wald, Alpen, Allmenden etc.) entsprechend einer Genossen- oder Dorfordnung selbst geregelt und Streitigkeiten durch den Ammann des Genossengerichts entschie­ den wurden. Auf «landschaftlicher» Ebene aber ist dem Volk seit den «Brandisischen Freiheiten» das Recht auf Wahl der Landammänner für die Gerichtsgemeinden der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg zuerkannt worden. Damit war gewährleistet, dass Männer des Volkes in Verwaltung und Gericht sassen und mit hohem Mass an Eigenverantwortlichkeit die Belange von Land und Volk koordinier­ ten. Dem Volk war nicht nur im «kommunalen», genossenschaftlichen Bereich, son­ dern auch im Bereich der «Landesverwaltung» ein erhebliches Mitspracherecht zuer­ kannt. 47
	        

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