Die Gemeinden: L - gewähren über die Fürsorgekommissionen Sozialhilfe, - errichten und unterhalten Alters- und Pflegeheime, - sorgen mit unterschiedlicher eigener Beteiligung über private Organi sationen für Familien- und ambulante Pflegehilfe. Mit der Koordination von Tätigkeiten der gemeindlichen Fürsorge kommissionen durch das Fürsorgeamt des Landes (Art. 21 lit. e SHG) und eines gemeinsamen Tätigwerdens in den Fällen der persönlichen Hilfe (Art. 20 lit. d und Art. 21 lit. a SHG) wird die staatlich-gemeind liche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialfürsorge ganz offenbar. Gleiche Verflechtungen lassen sich im Schul- und Bauwesen ebenso aufzeigen. Dadurch wird deutlich, dass sich das kommunal-staatliche Verhältnis nicht mehr mit einem einfachen, vorgegebenen Kriterium47 beschreiben lässt und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben nicht en bloc entweder den Gemeinden oder dem Land zuzuteilen sind. Wenn es auch Bereiche gibt, die klar den Gemeinden und klar dem Land zuzuordnen sind,48 so überwiegt doch der Bereich einer gemein samen Erledigung der öffentlichen Aufgaben. Die im Gemeindegesetz vorgesehene strikte Zweiteilung der Aufgaben in eigene (örtliche) und übertragene (überörtliche) entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Die strikte gesetzliche Zweiteilung gemeindlicher und staatlicher Aufgaben und die enge Definition des eigenen Wirkungs kreises der Gemeinden gemäss Art. 4 Abs. 2 GemG sind durch die Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eher zu einem Hindernis des Schutzes der autonomen, freien Selbstverwaltung der Gemeinden geworden. 47 Pfisterer, S. 19. 48 Für die Gemeinden ist es z.B. die Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ord nung in den Gemeinden; für das Land sind es die Aufgaben der Energieversorgung (Erdgas, Strom) und der Aussenpolitik. 43