Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

fern von der Heimatgemeinde unabhängig, als die öffentliche Grund­ versorgung der Einwohner in allen Gemeinden gewährleistet ist. So ergibt sich langfristig die Einstellung des Bürgers, dass er sich zwar mit seiner Gemeinde identifiziert, weil er dort lebt und auch versorgt wird, sich aber weniger um die Gemeinde als Institution und um die Auf­ gaben der kommunalen Selbstverwaltung sorgt, so dass zwischen den Gemeinden und ihren Einwohnern eher ein Verhältnis «wie zwischen Mieter und Vermieter in grossen Wohnblöcken (besteht)».27 Möglicher­ weise wird die Integrationskraft der Gemeinden auch dadurch gestört, dass nur jene Landesangehörigen, deren Wohn- und Heimatgemeinde zusammenfallen, in den Genuss aller Bürgerrechte kommen, insbeson­ dere des Bürgernutzens und des Rechts zur Teilnahme an Bürgerver­ sammlungen28, und insofern den anderen gegenüber privilegiert sind. Tabelle 3 Wohnbevölkerung nach Heimat (1985) Liechtensteiner 17266 ( 63,8%) Ausländer 9810 ( 36,2%) Gesamt 27076 (100,0%) Tabelle 3 aus: Wohnbevölkerungsstatistik 1985, S. 4. Auch der mit 36,2 Prozent hohe Anteil der Ausländer an der liechten­ steinischen Bevölkerung führt in gewisser Weise zu Integrationsproble­ men in den Gemeinden. Zwar ist diese Grösse allein kein Indikator für die Überfremdung und die damit zusammenhängenden Integrations­ probleme eines Landes.29 Für die vorliegende Feststellung ist sie jedoch insofern bedeutsam, als alle ausländischen Bewohner in den Gemein­ den Liechtensteins keine Mitentscheidungsrechte haben. Wenn in ein­ zelnen Gemeinden der Anteil der ausländischen Bewohner über dem errechneten Mittel von 36,2 Prozent liegt30, dann können immer- 27 Laux, S. 22 28 Vgl. zum Bürgernutzen Art. 67ff. GemG und zur Bürgerversammlung Art. 30 i.V.m. Art. 19 GemG. 29 Überfremdung, S. 16. 30 Wie z.B. bei Vaduz mit 45,9%, bei Triesen mit 37,3%, bei Schaan mit 42,3% und bei Mauren mit 38,1%. Siehe Wohnbevölkerungsstatistik 1985, S. 7. 38
	        

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