Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Aus dieser Situation heraus ist die Zweiteilung des gemeindlichen Wir­ kungskreises zu verstehen. Die Aufgaben waren entweder kommunal oder staatlich, und die rechtliche Einordnung schien einfach. Den Gemeinden standen alle Aufgaben zu, die der Befriedigung lokaler In­ teressen dienten, Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzel­ ten, auf sie einen spezifischen Bezug hauen und durch die Gemein­ den selbst erfüllt werden konnten. Der übrige, überörtliche Aufgaben­ bereich oblag der Regelung und Erfüllung durch den Staat. Die Ent­ scheidungen über die Zuordnung der Aufgaben wurden durch den Staat10 oder - falls dieser nicht tätig wurde - direkt durch die Gemein­ den getroffen. Stand die lokale Natur einer Aufgabe fest, dann musste sie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, im übrigen in den aus­ schliesslichen Aufgabenbereich des Staates fallen. Durch die relativ klare Bestimmbarkeit von öffentlichen Aufgaben bestand nach dem Gemeindegesetz keine Gefahr für. die Stellung der kommunalen Selbstverwaltung durch eine, die Autonomie der Gemeinden beeinträchtigende Übernahme von gemeindlichen Auf­ gaben durch den Staat. Gefahren für eine Einengung der Gemeindeau­ tonomie konnten nur durch die dem Staat über die Gemeinden vor- behaltene Aufsicht erwachsen. Mit den dem Staat zur Verfügung ste­ henden Aufsichtsmitteln konnten nämlich bei extensiver Anwendung die Entfaltungsmöglichkeiten und die Entscheidungsfreudigkeit' der Gemeinden weitgehend behindert werden.11 10 Obwohl die liechtensteinischen Dorfgenossenschaften lange vor der Gründung des liechtensteinischen Staates bestanden, hat der Staat später die Gemeinden «in sich ver­ einigt und ein Rechtsmonopol geschaffen» (Bielinski, S. 6 mit Anm. 5), so dass sich ihre heutige Stellung nicht aus einem originären, sondern aus einem vom Staat abge­ leiteten Recht ergibt. Die Gemeinden sind nicht als vom Staat abgetrennte. Körper­ schaften, sondern als Teile der staatlichen Organisarion zu verstehen, die ihre Existen­ zen und ihre Ausgestaltungen der Verfassung und den Gesetzen verdanken (Scheu­ ner, Gemeindeverfassung, S. 157; Bielinski, S. 6; Glaus, S. 8). 11 Hinweise dazu gibt es in der liechtensteinischen Literatur, in der zum Ausdruck kommt, dass die Kontrolle der gemeindlichen Tätigkeit durch Verwaltungsbehörden des Staates allgemein der Gefahr einer einseitigen Einflussnahme unterliegt, «weil sie eine Entscheidung in eigener Sache (bedeuten) und folglich die Objektivität in der Be­ urteilung merklich (beeinträchtigen kann)», Ritter, S. 45f. 33
	        

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