waltung an die Gemeinde übertragenen Aufgaben zuständig.117 Ebenso wie Leitung und Vertretung der Gemeinde anders organisiert wurden, erhielt auch die Gemeindeversammlung êine Veränderung ihrer Stel lung. Die Gemeindeversammlung setzte sich aus den stimmberechtig ten Bürgern und niedergelassenen Staatsbürgern einer Gemeinde zu sammen. Anders als im Gemeindegesetz von 1842 konnte die Gemein deversammlung mit Erlass des Gemeindegesetzes von 1864; in freier Wahl über die Bestellung der Gemeindeorgane und des Schuld: und Kir chenrates bestimmen,"8 ohne dass die EntscheidungendürchKontroll- rechte des Oberamtes beschnitten wurden. Da sich die Gemeindever sammlungen ausserdem selbst einberufen konnten,"9 während ihre Ein berufung vorher vom Oberamt oder dem Ortsrichter -angeordnet wurde, avancierte die Gemeindeversammlung zum obersten Organ der Gemeinde.120 Neben den politischen Rechten standen der Gemeinde versammlung ausserdem die Entscheidungen über die Besetzung der Pfründe, über die Aufnahme von Gemeindebürgern sowie über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts zu.121 Anders als im heutigen Gemeindegesetz von 1959 wurde im Gemeindegesetz von: 1864 nicht zwischen der Gemeinde- und der Bürgerversammlung unterschie den.122 Dennoch bestand innerhalb der Mitglieder der Gemeindever sammlung insofern ein Unterschied, als es den niedergelassenen Staats bürgern aus anderen Gemeinden verwehrt war, an den die das Gemein degut betreffenden Entscheidungen mitzuwirken, obwohl sie, wie die Gemeindebürger auch, Steuern und Haushaltsumlagen zu entrichten hatten.123 117 §§ 70 Abs.2, 95ff. GemG von 1864. 118 § 41 Ziff. 1, 2 GemG von 1864. 119 1/6 der stimmberechtigten Gemeindemitgjieder konnten die Einberufung verlangen, § 41 Ziff. 7 GemG von 1864. Vgl. dazu die heutige Regelung in Art. 28 GemG von 1959. 120 Bielinski, S. 35. Gemeindeversammlungen waren so auch zu Fragen möglich, die von der Gemeinde selbst aufgeworfen wurden. 121 §41 Ziff. 5,'6 GemG von 1864. 122 Zwar taucht der Begriff der Büreerversammlung in § 43 Abs. 1 GemG von 1864 auf. Dennoch belegert die §§ 33 Ziff. 4, 41-46 GemG von 1864, dass wiederum keine Unterscheidung zwischen der Gemeinde- und der Bürgerversammlung getroffen wurde. 123 Bielinski, S. 36. 29