Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

insbesondere der Umarbeitung des Gemeindegesetzes und des Forstge­ setzes, dem Erlass eines neuen Steuergesetzes und Triebrechts, der Schaffung einer klaren Ordnung des öffentlichen Haushalts, der Durchführung von Massnahmen zur Hebung von Gewerbe, Handel, Handwerk und Landwirtschaft sowie der Durchführung von Massnah­ men zur Verbesserung im Erziehungswesen.90 Mit den konstitutionel­ len Ubergangsbestimmungen vom 7. März 184991 gab Fürst Alois II. seine Zustimmung zu den wichtigsten Teilen eines Verfassungsentwur­ fes des durch die Gemeinden gewählten Verfassungsrates.92 Dagegen versagte er seine Zustimmung einem «Entwurf einer Gemeindeord­ nung für das Fürstentum Liechtenstein» vom 13. August 184993, der das Gemeindevermögen «einer bevorzugten Klasse von Gemeindeeinwoh­ nern»94 sicherte, die übrigen Bürger von der Nutzung ausschloss und letztlich deshalb insgesamt zu Zwei Klassen von Bürgern, zu zwei Gruppen von Armen einschliesslich zweier Unterstützungsfonds und doppelten Verwaltungskosten geführt hätte.95 So sah der Entwurf von 1849 in Anlehnung an die schweizerischen Verhältnisse96 die Bildung von acht, den damaligen Pfarreigemeinden entsprechenden politischen Gemeinden97 und elf Genossengemeinden vor.98 Die politische Gemeinde sollte sich aus den Staatsbürgern und den in Bezug auf freie Niederlassung gesetzlich gleichberechtigten Nichtstaatsbürgern zusam­ mensetzen, die in einem Pfarrbezirk des Fürstentums Liechtenstein wohnhaft waren.99 Bürger der Genossengemeinde dagegen sollte nur sein, wer am Gemeindegut berechtigt war.100 Beide Gemeinden sollten getrennt verwaltet werden.101 Der politischen' Gemeinde sollte das 90 Peter Geiger, Diss., S. 71f. 91 LLA NR 100/4,. abgedruckt in: LPS, Bd. 8, S. 267ff. 92 Peter Geiger, Diss., S. 120. 93 LLA NS 1849, als Beilage G in der Information zur Gemeindegesetzrevision enthal­ ten. 94 Büchel, Gemeindenutzen, S. 60; Ospelt, Bürgerrecht, S. 151. 95 Peter Geiger, Diss., S. 172; Büchel, Gemeindenutzen, S.60. 96 Büchel, Gemeindenutzen, S. 58f. 97 Balzers, Triesen, Triesenberg, Vaduz, Schaan mit Planken, Eschen, Mauren und Ben­ dern, bestehend aus Gamprin, Ruggell und Schellenberg, § 3 des Entwurfs. 98 Balzers, Triesen. Triesenberg, Vaduz, Schaan, Planken, Eschen, Mauren, Gamprin, Ruggell und Scnellenberg, § 3 des Entwurfs. 99 Art. 1 des Entwurfs. 100 Art. 2 des Entwurfs. , • 101 Bürgerversammlung, Gemeinderat, Vorsteher und Säckelmeister für die politische Gemeinde, Genossenversammlung, Verwaltungsrat.und Verwalter für die Genossen­ gemeinde. 26
	        

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