Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

nicht wahrnehmen, sondern mussten nach vorgängiger Anzeige an das Oberamt der Gemeindeversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.80 Aber selbst die mit absolutem Mehr gefassten Beschlüsse der Gemeindeversammlung mussten vom Oberamt bestätigt oder konnten von diesem zurückgewiesen werden.81 Das Gemeindegesetz von 1842 enthielt ausserdem Bestimmungen über das Gemeindebürgerrecht und die Pflichten der Gemeindebürger,82 über den Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts83 und über die Rechte und Pflichten der Hinter­ sassen und Fremden84. Als Hintersassen wurden jene Staatsbürger bezeichnet, die Gemeindebürger einer anderen liechtensteinischen Gemeinde waren, aber in der Gemeinde ihres Wohnorts kein Gemein­ debürgerrecht besassen.85 Fremde waren all jene, die sich nur des Erwerbes wegen für eine gewisse Zeit im Fürstentum Liechtenstein auf­ hielten.86 Im März des unblutig verlaufenen Revolutionsjahres 1848 lehnte sich das Volk gegen die obrigkeitliche Bevormundung auf.87 Die gegenüber Fürst Alois II. energisch vertretenen freiheitlichen Volkswünsche ent­ hielten die zentralen Forderungen nach einer Verfassung und nach freier Volksvertretung. Ausserdem wurden neben dem Budgetrecht die Gesetzesinitiative für den Landtag und die Besetzung der Beamtenstel­ len mit Einheimischen, wie auch der Erlass eines neuen, die freie Wahl des Gemeindevorstehers und die freie Verwaltung des Gemeindever­ mögens beinhaltenden Gemeindegesetzes gefordert.88 Die Erfüllung all dieser Forderungen wurde vom Fürsten Alois II. mit Erlass vom 7. April 184889 zugesichert. Das Volk sollte danach eine Verfassung mit freier Wahl der Volksvertreter erhalten. Der aufgrund dieser Verfassung einzuberufende Landtag sollte sich allen wichtigen Materien zuwenden, 80 § 64 GemG von 1842, so etwa die Änderung der Benutzungsart von Gemeindegü­ tern, der Tausch oder die Veräusserung von unbeweglichem Grundeigentum und die 
rnze oder teilweise Verteilung des Gewinns aus dem Gemeindeeinkommen. 66 GemG von 1842. " Siehe dort im II. Abschnitt. 83 Siehe dort im EI. Abschnitt. 84 Siehe dort im IV. Abschnitt. 85 Quaderer, Geschichte, S.188; Ospelt, Bürgerrecht, S. 153. Mit dem Gemeindegesetz von 1842 bekamen die Hintersassen bestimmte Nutzungsrechte am Gemeindenut­ zen, die vorher nur den aufgenommenen Gemeindebürgern zustanden. 86 § 61 GemG von 1842. 87 Dazu Peter Geiger, S. 29ff. 88 Pappermann, Diss., S. 32; Peter Geiger, Diss., S. 60ff.; Kaiser/Büchel, S. 579; Büchel, Gemeindenutzen, S. 57f. 89 LLA NS 1848, abgedruckt in: LPS, Bd. 8, S. 264ff. 25
	        

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