Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Artikel 18 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi­ gungsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel 15; d) jede nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 eingegangene Notifikation; e) jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation; f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammen­ hang mit dieser Charta. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 15. Oktober 1985 in englischer und fran­ zösischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften. 237
	        

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