Artikel 18 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi gungsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel 15; d) jede nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 eingegangene Notifikation; e) jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation; f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammen hang mit dieser Charta. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 15. Oktober 1985 in englischer und fran zösischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften. 237