Artikel 14 Übermittlung von Informationen Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats alle einschlägigen Informationen über Rechtsvorschriften und sonstige Massnahmen, die sie erlässt oder trifft, um die Bestimmungen dieser Charta einzuhalten. Teil III Artikel 15 Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten (1) Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unter zeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi gung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. (2) Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mit gliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausge drückt haben, durch die Charta gebunden zu sein. (3) Für jeden anderen Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung aus drückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt sie am Arsten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur kunde folgt. Artikel 16 Gebietsklausel (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur- 235