Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

(3) Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen zumindest teilweise aus kommunalen Steuern und Gebühren stammen, bei denen sie das Recht haben, den Hebesatz im gesetzlichen Rahmen festzusetzen. (4) Die Finanzierungssysteme, auf denen die Mittel beruhen, die den kommunalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen, müssen ausreichend vielfältig und dynamisch gestaltet sein, damit diese soweit wie praktisch möglich in die Lage versetzt werden, mit der tatsächli­ chen Entwicklung der Kosten für die Ausübung ihrer Zuständigkeiten Schritt zu halten. (5) Der Schutz der finanziell schwächeren kommunalen Gebietskör­ perschaften erfordert die Einführung von Finanzausgleichsverfahren oder gleichwertigen Massnahmen, die zum Ausgleich der Auswirkun­ gen ungleicher Verteilung der möglichen Finanzierungsquellen und der Kostenlasten bestimmt sind. Derartige Verfahren oder Massnahmen dürfen die Entscheidungsfreiheit der kommunalen Gebietskörperschaf­ ten in ihrem eigenen Verantwortungsbereich nicht schmälern. (6) Die kommunalen Gebietskörperschaften werden auf geeignetem Weg zu der Frage angehört, in welcher Weise ihnen umverteilte Mittel zugeteilt werden sollen. (7) Soweit möglich werden Zuweisungen an die kommunalen Gebiets­ körperschaften nicht zur Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgese­ hen. Die Gewährung von Zuweisungen darf die grundsätzliche Freiheit der kommunalen Gebietskörperschaften, die Politik in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu bestimmen, nicht beeinträchtigen. (8) Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben haben die kommuna­ len Gebietskörperschaften im Rahmen der Gesetze Zugang zum natio- alen Kapitalmarkt.
	        

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