Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

(3) Ämter und Tätigkeiten, die mit dem Amt eines gewählten Kommu­ nalvertreters unvereinbar sind, können nur durch Gesetz oder grund­ legende Rechtsprinzipien bestimmt werden. Artikel 8 Verwaltungsaufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Gebietskörper­ schaften (1) Jede Verwaltungsaufsicht über die kommunalen Gebietskörper­ schaften darf nur in der Weise und in den Fällen ausgeübt werden, die durch die Verfassung der das Gesetz vorgesehen sind. (2) Jede Verwaltungsaufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften darf in der Regel nur bezwecken, die Einhaltung der Gesetze und Verfassungsgrundsätze sicherzustellen. Die Verwal­ tungsaufsicht kann jedoch bei Aufgaben, deren Durchführung den kommunalen Gebietskörperschaften übertragen wurde, eine Kontrolle der Zweckmässigkeit durch die übergeordneten Behörden umfassen. (3) Die Verwaltungsaufsicht über die kommunalen Gebietskörper­ schaften muss" so ausgeübt werden, dass die Verhältnismässigkeit zwi­ schen dem Gewicht der Aufsichtsmassnahme und der Bedeutung der von ihr zu schützenden Interessen gewahrt bleiben. Artikel 9 Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften (1) Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik Anspruch auf angemessene Eigenmittel, über die sie in Ausübung ihrer Zuständigkeiten frei verfügen können. (2) Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen in angemessenem Verhältnis zu den durch die Verfassung oder das Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten stehen. 231
	        

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