Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

sichtlich ihrer Zuständigkeiten, der Art und Weisse, in der sie diese Zuständigkeiten ausüben, und der zur Erfüllung ihrer Aufgabe erfor­ derlichen Mittel besitzen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsparteien gehen die Verpflichtung ein, sich durch die folgen­ den Artikel in der Weise und in dem Umfang, die in Artikel 12 vor­ geschrieben sind, als gebunden zu betrachten. Teil I Artikel 2 Verfassungsmässige und rechtliche Grundlage der kommunalen Selbstver­ waltung Der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung wird in den inner­ staatlichen Rechtsvorschriften und nach Möglichkeit in der Verfassung anerkannt. Artikel 3 Begriff der kommunalen Selbstverwaltung (1) Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsäch­ liche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten. (2) Dieses Recht wird von Räten oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, unmittelbaren und allgemei­ nen Wahlen hervorgegangen sind und die über Exekutivorgane ver­ fügen können, die ihnen gegenüber verantwortlich sind. Der Rückgriff auf Bürgerversammlungen, Volksabstimmungen oder jede sonstige 228
	        

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