gezielten finanziellen Stärkung der ansonsten zur Erfüllung ihrer Auf gaben finanziell angemessen ausgestatteten liechtensteinischen Gemein den dienen und nicht das volle Spektrum der gemeindlichen Aufgaben betreffen. Die Subventionierung nahezu aller gemeindlichen Augaben ist mit dem Recht der Gemeinden zu eigenverantwortlichem Handeln nicht mehr vereinbar. Im VII. Kapitel wurde die Staatsaufsicht behandelt. Gesetzliche Auf- sichtsmassnahmen sind nur im notwendigen und gebotenen Umfang vorgesehen. Die Aufsichtsmassnahmen sind unabdingbare Vorausset zung für die Gewährleistung eines kommunalen Handelns im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung und der Gesetze. In der Praxis hat die Staatsaufsicht jedoch den nur subsidiären Aufsichtscharakter verlas sen und wird dazu genutzt, einige Aufgaben des eigenen Wirkungs kreises der Gemeinden an deren Stelle durchzuführen. Diese Praxis ist abzulehnen. Im VIII. Kapitel schliesslich wurde sichtbar, welch breiten Rechtsschutz (Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit) die liech tensteinischen Gemeinden zur Erhaltung ihrer Stellung und ihrer Auto nomie gemessen. Unter den in dieser Arbeit getroffenen Einschränkungen kann festge halten werden, dass die politischen Gemeinden im Fürstentum Liech tenstein in der Wirklichkeit eine Stellung innehaben, die der liechten steinischen Verfassung, aber auch der Europäischen Charta der kom munalen Selbstverwaltung5 entspricht. 5 Siehe Anhang. 226