Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Ergebnis Das Gemeindegesetz von 19591 geht davon aus, dass die liechtensteini­ schen Gemeinden einen autonomen Zuständigkeitsbereich, den eige­ nen Wirkungskreis, haben und das Recht, diese Aufgaben in freier Selbstverwaltung zu besorgen. Alles, was das Interesse der Gemeinden zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann, soll von den Gemeinden in freier Selbstverwaltung erfüllt werden. Diese Vorstellung eines klar abgegrenzten eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und die damit zusammenhängende Vorstellung von den Gemeinden als in sich geschlossene Gemeinschaften stimmen, wie die Erörterungen des II. Kapitels belegen, mit der Wirklichkeit nicht mehr überein. Die Entwicklung des Fürstentums Liechtenstein zum moder­ nen Industrie- und Daseinsvorsorgestaat hat zu wachsenden Interde- pendenzen der Lebensverhältnisse geführt. Für die Gemeinden sind daraus vielfältige Abhängigkeiten und Beziehungen untereinander und gegenüber dem Staat entstanden, die eine zentrale Regelung und Koor­ dination durch den Staat als übergeordnete Instanz erforderten. In vie­ len Aufgabenbereichen arbeiten Staat und Gemeinden zusammen, und eine strikte Trennung der staatlichen von den gemeindlichen Aufgaben ist schwierig geworden und hat in der Vergangenheit zu Zentralisie­ rungstendenzen bei den öffendichen Aufgaben geführt. Dennoch darf die Verflechtung von staatlichen und kommunalen Auf­ gaben, die Einbindung der Gemeinden in staatliche Planung und Koor­ dination, nicht dazu führen, die Gemeinden lediglich als Vollzugsor­ gane des Staates zu betrachten. Auch im modernen Staat haben die Gemeinden wichtige Funktionen, denen sie nur gerecht werden kön­ nen, wenn sie autonome Körperschaften und nicht bloss dekonzen­ trierte Verwaltungseinheiten des Staates sind. Ausgehend davon, dass im Fürstentum Liechtenstein nur zwei Gebietskörperschaften, nämlich Staat und Gemeinden, existieren und die Gemeinden von der Verfas­ 1 Art. 4 GemG. 222
	        

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