Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

waltung des Gemeindevermögens,50 die Überwachung der Einhaltung aller Gesetze und die Einziehung von Steuern.51 In niedrigeren Gerichtssachen übten sie auch Vermittler- und Richterfunktionen aus. Die höhere Gerichtsbarkeit sowie die gesamte Staatsverwaltung dage­ gen lag in den Händen des Oberamtes.52 In dieser spätabsolutistischen Staatsreform gingen viele dem Volk ehemals zustehenden Rechte, wie z.B. die freie Wahl der Gemeindevorsteher (Richter) und die eigene Verwaltung des Gemeindevermögens, verloren.53 Die ursprüngliche Autonomie des Volkes und der Gemeinden wurde erst im Laufe des 19.Jahrhunderts wiederhergestellt.54 Auch aus jener Zeit stammt die territoriale Abgrenzung der Gemein­ den, die bis dahin in Markgenossenschaften verbunden waren. Triesen hatte mit Triesenberg bis 1810 und mit Balzers bis 1835 gemeinsames Eigentum. Im Jahre 1811 wurde die Markgenossenschaft der Nachbar­ schaften Vaduz, Schaan und Planken, in den Jahren zwischen 1761 und 1822 die Markgenossenschaft von Mauren, Eschen und Gamprin, zwi­ schen 1794 bis 1798 die Markgenossenschaft von Eschen und Gamprin und zwischen 1791 und 1794 die Markgenossenschaft von Ruggell und Schellenberg aufgelöst und die Güter auf die beteiligten Gemeinden verteilt.55 Das erste Gemeindegesetz, welches die neu erhaltenen Funktionen einer politischen Gemeinde erschöpfend normierte, war die sogenannte «Gerichts Instruction für die Gemeinde Vaduz» vom 1. Januar 1810.56 Es 50 Allerdings mussten die Gemeinden das Oberamt immer schon dann konsultieren, wenn sie Ausgaben in Höhe von 5 Gulden tätigen wollten, so dass die Gemeinden in ihren Befugnissen letztlich sehr beschränkt waren, siehe Pappermann, Diss., S. 29 mit Anm. 47. 51 Dienstinstruktion, 13tens, LLA SR Gl, abgedruckt in: LPS, Bd. 8, S. 247ff. (250); Kai­ ser/Büchel, S. 568; Schädler, Entwicklung, S.17; Malin, S. 56. 52 Kaiser/Büchel, S. 568. 53 Kaiser/Büchel, S. 569; Information zur Gemeindeeesetzrevision, S. 4; Pappermann, Diss., S. 29f.; Bielinski, S. 34; Ospelt, Bürgerrecht, S. 149f.; Malin, S. 56; Büchel, Gemeindenutzen, S.33. Andererseits brachte diese Zeit wesentliche Neuerungen, wie die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Einführung der Schulpflicht, des Impfzwangs, des Grundbuchs und des österreichischen ABGB, Pappermann, Diss., S. 30. 54 Information zur Gemeindegesetzrevision, S.4; Ospelt, Bürgerrecht, S. 149. 55 Ospelt, Diss., S. 109f.; ders., Bürgerrecht, S. 149; Information zur Gemeindegesetz­ revision, S.4f. 56 Beilage E der Information zur Gemeindegesetzrevision. Die Gerichtsinstruktion sah die Funktion der Gemeinden in der Erfüllung obrigkeitlicher Pflichten, Ospelt, Bür­ gerrecht, S.150. 22
	        

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