gen mittelbar anzuwenden hat.21 Auch diese Regelung dient der Siche rung der gemeindlichen Selbstverwaltung bei Verstössen der Rechtset zungsorgane. C. Der Staatsgerichtshof als gutachtende Instanz Das Recht, beim Staatsgerichtshof Gutachten über allgemeine Fragen des Staats- und Verwaltungsrechts, über Gegenstände der Gesetzge bung und über Gesetzesentwürfe und die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen zu erstatten, steht nur der Regierung oder dem Landtag zu.22 Es ist zu beachten, dass der Staatsgerichtshof verschiedene Gut achten erstattet hat, die sich mit der Autonomie und sonstigen Fra gen der Gemeinden und dem staatlich-gemeindlichen Verhältnis befas sen.23 Mit diesem ausgebauten Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichts barkeit, der grundsätzlichen Zulassung der Verfassungsbeschwerde durch die Gemeinden, zumindest bei grundlegender Verletzung der Gemeindeautonomie, und der Normenkontrolle über Gesetze und Verordnungen durch den Staatsgerichtshof bietet die liechtensteinische Rechtsordnung einen Rechtsschutz, der weder in der Schweiz noch in Österreich noch in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Umfang gewährleistet ist. Dieser Verfahrensschutz dient letztlich der Durchset zung der materiell-rechtlichen Garantien der Gemeindeautonomie, wie sie im IV. Kapitel aufgezeigt wurden. 21 Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 StGHG. 22 Art. 16 StGHG. Über die Grenzen dieser Zuständigkeit, vgl. Gutachten StGH 1976/6 in LES 1973-1978, S.407ff. 23 Gutachten StGH 1966/1 in LES 1962-1966, S.227; StGH 1975/6 in LES 1973-1978, S.395; StGH 1979/7 in LES 1981, S. 116; StGH 1981/13 in LES 1982, S.126. 221