Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

b) Die Normenkontrolle Vorweg sei nochmals festgehalten, dass die Gemeinden schon bei der Normengebung über ein ungewöhnliches Mass an Rechten verfügen, um ihre Stellung zu behaupten und zu schützen und um sich für natio­ nale Angelegenheiten einzusetzen. Es handelt sich dabei um politische Rechte der Gemeinden in Landesangelegenheiten. So können drei Gemeinden aufgrund übereinstimmender Gemeindeversammlungsbe­ schlüsse eine Gesetzesinitiative (vier Gemeinden eine Verfassungsinitia­ tive) ergreifen und einen entsprechenden Gesetzesbeschluss durch den Landtag oder eine Volksabstimmung über die Vorlage erzwingen. Ebenso steht drei bzw. vier Gemeinden das Recht zu, gegen ein vom Landtag beschlossenes, aber nicht als dringlich erklärtes Gesetz bzw. Verfassungsgesetz eine Volksabstimmung zu erwirken. Damit ist es den Gemeinden möglich, besonders dann aktiv zu werden, wenn ein Gesetz ihre Autonomie berühren sollte.18' 
Ausserdem ist es ständige Praxis der Regierung, alle geplanten Gesetzesvorlagen an den Landtag vorgängig, soweit sie für die Gemeinden von Interesse sind, diesen zur Vernehmlassung zuzustellen. So können die Gemeinden in einem frü­ hen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens ihren Einfluss geltend machen und unerwünschte Regelungen zu verhindern oder zu verbes­ sern suchen. Was die bereits erlassenen Gesetze und die Verordnungen angeht, so ist der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof zuständig, diese Nor­ men auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzesmässigkeit zu überprüfen. Der Rechtsschutz der Gemeinden erstreckt sich nicht nur auf die verwal­ tungsgerichtliche Uberprüfung von Einzelakten der Regierung auf deren Gesetzes- und Verordnungsmässigkeit oder die verfassungsge­ richtliche Überprüfung solcher Einzelakte auf ihre Übereinstimmung mit dem verfassungsmässig gewährleisteten Recht der Gemeindeauto­ nomie und anderen etwaigen Grundrechten, sondern auch auf die ver­ fassungsgerichtliche Überprüfung von Gesetzen als solchen auf ihre Verfassungsmässigkeit und von Verordnungen auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungsmässigkeit. I8a Allerdings haben die Gemeinden von den politischen Rechten des Referendums (Art. 66 Abs. 1 und 2 Verf.) und des Initiativbegehrens (Art. 64 Abs. 1, 2 und 4 Verf.) nie rechtsgültig Gebrauch gemacht. Siehe dazu Batliner, S. 24 mit Anm. 37a. 219
	        

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