Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Gemeindeautonomie zählt somit zu den verfassungsmässig gewährlei­ steten Individual- und Grundrechten der Gemeinden.17 Selbstverständlich steht der Gemeinde das Recht der Verfassungsbe­ schwerde auch in anderen Grundrechtsbereichen zu, in denen sie als Privatrechtssubjekt betroffen ist (beispielsweise wegen Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Privateigentums, d.h. des Finanzvermö­ gens).18 17 Wegen der Tragweite des verfassungsgerichtlichen Urteils (StGH 1984/14) seien ein­ zelne Passagen aus den Urteilsgründen (aus Ziff. 1, 2, 9 und 11) zitiert: «Art. 110 der Verfassung geht davon aus, dass das Bestehen der liechtensteinischen Gemeinden verfassungswesentlich sei. Den Gemeinden steht neben dem übertrage­ nen auch ein eigener Wirkungskreis zu. Wie der Staatsgerichtshof in seinem Gutach­ ten vom 16. Juni 1981 (StGH 1981/13 in LES 1982 S. 127) ausgeführt hat, ist es wichtig, den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nicht allzu restriktiv auszulegen, damit die Gemeinden als lebendige Einheiten bestehen bleiben können.» «Die Verfassung misst den Gemeinden offenkundig eine wesentliche Bedeutung zu. Ist dem aber so, so erscheint es als richtig, den Gemeinden zum Schutz ihrer Autono­ mie dort die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde zuzugestehen, wo sie in verfas­ sungsrechtlich gewollten und geschützten Selbstverwaltungsrechten getroffen ist.» «Art. 110 der Verfassung sieht vor, dass die Gesetze über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestimmen sollen... Der Staatsgerichtshof hat in seinem Gutachten vom 16. Juni 1981 (StGH 1981/13 in LES 1982 S. 127) zu dieser Verfassungsbestimmung bemerkt, die Umschrei­ bung der Aufgaben der Gemeinden sei der einfachen Gesetzgebung überlassen. Immerhin sei dieser Auftrag an den Gesetzgeber auch Ausdruck des Willens der Ver­ fassung, die von ihr anerkannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einem relevanten Autonomiebereich und einer Entscheidungsfreiheit auszustatten, damit sie sinnvollerweise als .Gemeinden' funktionieren könnten.» «Die Erteilung der Ausnahmebewilligung durch die Regierung - auch anstelle der Gemeinde - war willkürlich, überschritt die Aufsichtskompetenzen der Regierung und griff daher in verfassungswidriger Weise in den Autonomiebereich der Gemeinde... ein. Infolgedessen sind die Entscheide der Regierung... und der Ver­ waltungsbeschwerdeinstanz... als verfassungswidrig aufzuheben.» «Das Urteil in diesem Falle hatte sich nicht mit der Frage zu befassen, ob in jedem Falle einer Meinungverschiedenheit zwischen einer Gemeinde und dem Landes- bauamt oder der Regierung eine Verfassungsbeschwerde der Gemeinde wegen Verlet­ zung ihrer Gemeindeautonomie möglich wäre. Im vorliegenden Fall stand die Ertei­ lung einer Ausnahmebewilligung zur Entscheidung an. Die Ablehnung der Ausnah­ mebewilligung durch die Gemeinde... war ohne weiteres gesetzeskonform. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hingegen Hess sich nicht auf das Gesetz stützen. Angesichts dieser Sachlage hatte sich die Regierung eine Entscheidungskompetenz angemasst, die ihr nicht zustand. Sie überschritt ihre Aufsichtskompetenzen und griff dadurch in den Autonomiebereich der Gemeinde ein. Bei einem normalen, bauord- nungs- und zonenkonformen Baubewilligungsverfahren wären der Autonomiebe- reicn der Gemeinden enger und der Ermessensspielraum der Regierung grösser.» 18 StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38); Jagmetti, S. 339ff. (345ff.). 218
	        

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