Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

kann aber auch die Zweckmässigkeit - oder Billigkeit - einer Mass­ nahme beurteilen.10 Daneben haben die Gemeinden die Möglichkeit der Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde an die VBI wegen ungebührlichen Benehmens der Regierung, des Regierungschefs oder der übrigen Mitglieder der Regierung bei der Ausübung von Amtshandlungen sowie bei der Ver­ weigerung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen." b) Der Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof Der Staatsgerichtshof ist ein Fünferkollegium. Er besteht aus dem Präsi­ denten und vier weiteren Mitgliedern und ebensovielen Stellvertre­ tern.12 Dem Staatsgerichtshof sind verschiedene Funktionen zugeteilt. Er wird je nach Antrag oder Beschwerde als Verfassungsgerichtshof, als Verwaltungsgerichtshof, als gutachtende Instanz oder in anderer Funk­ tion tätig.13 Als Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Staatsgerichtshof nur in jenen Angelegenheiten, in denen er kraft besonderer Gesetze als zustän­ dig erklärt ist.14 So entscheidet er aufgrund von verwaltungsgerichtli­ chen Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung bei Streitigkei­ ten über das Gemeindebürgerrecht, bei Grenzstreitigkeiten der 10 Art. 90 Abs. 6, 100 Abs. 2 und 4 LVG. Batliner, S. 175f. mit Anm.316, bezweifelt zu Recht die Verfassungsmässigkeit der Zweckmässigkeits- und Billigkeitsüberprüfungs- befugnis der VBI von Massnahmen der Regierung. Durch diese Befugnis sei die VBI eine Art Oberverwaltungsbehörde, ohne aber, wie die Regierung, ihr Verhalten gegenüber dem Fürsten und dem Volk politisch verantworten zu müssen und poli­ tisch abberufen werden zu können. Dadurch sei das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung verletzt. An dieser Beurteilung ändern die überraschenden Beschlüsse des StGH über die Funktionszuordnung der VBI zur Verwaltung nichts (Beschlüsse StGH 1984/1 und 1984/1 V in LES 1985, S. 35ff. und 37ff.). Auch nach diesen Beschlüssen ist die VBI «Rechtsmittelinstanz in Verwaltungsangelegenheiten» und ein «mit der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattetes 'Verwal­ tungsgericht'». Der StGH nennt die VBI und den StGH (als Verwaltungsgerichtshof) selbst in einem Zug als «Verwaltungsgerichte» (in LES 1985, S.39, Ziff. 6). 11 Art. 23 Abs. 1 LVG. Beschwerden gegen andere Amtspersonen sind bei der Regierung einzureichen. 12 Art. 2 StGHG vom 5.11.1925, LGB1. 1925 Nr. 8. 13 Art. Uff. StGHG. 14 Art. 13 StGHG. 216
	        

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