Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regie­ rung, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dem Rechtsmittel der Beschwerde an die VBI.3 Den Gemeinden (Gemeinderat) steht das Recht der Beschwerde gegen alle ihre Interessen oder Rechte verletzen­ den Eingriffe der Regierung in den gemeindlichen Selbstverwaltungsbe­ reich an die VBI zu.4 Die Beschwerdefrist beträgt vierzehn Tage nach der an die Partei erfolg­ ten Zustellung der Entscheidung oder Verfügung.5 Die Beschwerde ist bei der Regierung in Form eines Schriftsatzes oder durch eine entspre­ chende protokollarische Erklärung zu erheben.6 Sie wird mit der gleich­ falls angeforderten Gegenerklärung des Beschwerdegegners7 dem Vor­ sitzenden der VBI zur weiteren Behandlung übersandt. Die VBI besteht aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich aus einem Vorsit­ zenden und dessen Stellvertreter sowie vier Rekursrichtern mit eben- sovielen Stellvertretern zusammen. Die VBI entscheidet grundsätzlich endgültig und «einem gerichtlichen Urteil voll und ganz» entspre­ chend.8 Die VBI ist Vollinstanz. Ihr steht eine unbeschränkte Überprüfungsbe­ fugnis des der Verwaltungsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhal­ tes zu; sie überprüft die Rechtmässigkeit eines Aufsichtsaktes und die «strenge Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit»,9 3 Art. 97 Abs. 1 Verf. i.V.m. Art. 136 Abs. 4, 90ff. LVG. 4 Art. 97 Abs. 1 Verf. i.V.m. Art. 136 Abs. 4, 92 Abs. 2 LVG. 5 An. 91 LVG. 6 Art. 93 LVG. Die Regierung kann ihrerseits eine Beschwerde als Vorstellung in dem Sinn behandeln, dass sie dem Antrag nach neuerlicher Prüfung des Falles aus Gründen des öffentlichen Rechts oder Interesses durch Abänderung oder Zurücknahme der früheren Verfügung oder Entscheidung entspricht (Art. 89 Abs. 4 LVG1 Hiergegen kann erforderlichenfalls erneut Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (Art. 89 Abs. 6 LVG). 7 Art. 94 LVG. 8 Ritter, S.146, 155. Seit der Verfassungsänderung vom 25.2.1958 (LGB1.1958 Nr. 1) fehlt im Art. 97 Verf. die Bestimmung, dass die Entscheidungen der VBI endgültig sind. Dennoch besteht aufgrund von Art. 101 Abs. 5 LVG kein Zweifel darüber, dass sich an der Endgültigkeit der Entscheidungen nichts geändert hat. 9 Art. 136 Abs. 3 LVG. 215
	        

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