Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

VHI. Kapitel: Der Rechtsschutz der Gemeinden Die Autonomie der Gemeinden ist nicht bloss ein gewöhnliches, dekonzentriertes Verwaltungshandeln, sondern politische Gestaltungs­ freiheit eines rechtlich verselbständigten und demokratisch legitimier­ ten, eigenständigen Trägers öffentlicher Gewalt. Diese besondere poli­ tische Stellung der Gemeinden wird durch verschiedene Rechtsschutz­ möglichkeiten vor Eingriffen des Staates oder seiner Behörden in den gemeindlichen Autonomiebereich gesichert. Es ist deshalb abschlies­ send zu fragen, wann und mit welchen Rechtsmitteln sich eine Gemeinde gegen Eingriffe der Aufsichtsorgane oder gegen Gesetze oder Verordnungen, die die verfassungsrechtliche Stellung der Gemein­ den berühren, zur Wehr setzen kann. Die liechtensteinische Rechtsordnung stellt den Gemeinden gegen Ubergriffe staatlicher Aufsichtsorgane eine ausgebaute Verwaltungsge­ richtsbarkeit zur Verfügung. Ausserdem besitzt das Fürstentum Liech­ tenstein einen beachtlichen Verfassungsrechtsschutz, den die Gemein­ den in breitem Umfang in Anspruch nehmen können. A. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit a) Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) Nach der Verfassung wird die gesamte Landesverwaltung, also auch die staadiche Aufsicht über die Gemeinden, durch die Regierung besorgt.1 Sind bestimmte Aufsichtsbefugnisse durch Gesetz oder kraft gesetzli­ cher Ermächtigung einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder Kom­ missionen übertragen worden, so ist dies nur unter Vorbehalt der Anfechtung bei der Regierung möglich.2 Ausgangspunkt für die Verwaltungsbeschwerde ist somit die Aufsichts­ entscheidung oder -Verfügung der Regierung. Nach der Verfassung 1 Art. 78 Abs. 1 Verf. 2 Art. 78 Abs. 2 Verf. 214
	        

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