Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

der Verhältnismässigkeit» anzuwenden.'6 Danach haben die staatlichen Aufsichtsorgane unter verschiedenen, ihnen zur Verfügung stehenden Aufsichtsmassnahmen,'7 diejenige zu wählen, welche zur Sicherung oder Durchsetzung des beabsichtigten Erfolgs unbedingt erforderlich ist, aber unter mehreren tauglichen Zwangsmitteln den geringsten Ein­ griff in die Gemeindeautonomie bedeutet.98 96 Art. 136 Abs. 3 LVG. 97 Wenn durch Gesetz oder Verordnung das zur Erzwingung gemeindlichen Handelns zulässige Zwangsmittel genau umschrieben ist, darf kerne andere Zwangsmassnahme angewandt werden, Art. 112 Abs. 1 LVG. 98 Art. 112 Abs. 3 und 4 LVG. 213
	        

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