keine Volksrechte dulden.40 Verfügt wurde die Aufhebung mit der Dienstinstruktion des Fürsten Johannes I. vom 7. Oktober 180841 an dessen Landvogt Schuppler. Für die liechtensteinischen Gemeinden war die Dienstinstruktion insofern von Bedeutung, als mit der Auf lösung der beiden Gerichtsgemeinden die alten Dorfgenossenschaften (Nachbarschaften) in die neue rechtliche Stellung einer politischen Gemeinde mit eigener, der fürstlichen Obrigkeit unmittelbar unterstell ten Verwaltung traten.42 Zu den althergebrachten genossenschaftlichen Aufgaben der Gemein den
43 kamen neue politische Aufgaben, wie beispielsweise die Steuer veranlagung, die Rheinwuhraufsicht, die Waldaufsicht und die Durch führung seuchenpolizeilicher Vorschriften, hinzu.44 Ausserdem wurde verfügt, dass in «jedem Ort ein Richter45, ein Bürgermeister46 und nach Grösse der Population die nöthigen Hilfsgeschworenen»47 zu bestellen waren. Der Richter wurde aus drei von der Gemeinde vorgeschlagenen Kandidaten durch das Oberamt ernannt und in Eidespflicht genom men. Die Gemeinden verloren damit das Recht der selbständigen Wahl ihres Gemeindevorstehers.48 Alle übrigen Gemeindefunktionäre wur den durch die Bürgerschaft gewählt.49 Den Ortsgerichten oblag die Ver 40 Pappermann, Diss., S.28 mit Anm. 41. 41 LLÄ SR G 1, abgedruckt in: LPS, Bd. 8, S.247ff.; von Kaiser/Büchel, S.568, wird diese Dienstinstruktion als erste liechtensteinische, Verfassung angesehen. Dagegen Malin, S. 50, der mit guten Gründen die Dienstinstruktion als Verfassung ablehnt. Die Dienstinstruktion sei ein Leitfaden für den Landvogt, ausserdem ohne Unterschrift des Fürsten gewesen und nie veröffentlicht worden. 42 Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 4; Ospelt, Diss., S.109; Büchel, Gemein denutzen, S. 6; es wird vom Geburtstag der elf Gemeinden gesprochen. 43 Bewirtschaftung der Gemeindegüter, Anlage und Unterhalt von wegen, Dorfstrassen und Brücken, Wasserversorgung usw., siehe Büchel, Gemeindenutzen, S. 6. 44 Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 4; Büchel, Gemeindenutzen, S. 6. Wäh rend in der Schweiz seit der Helvetik (1798-1803), beispielsweise in dem im Jahre 1803 gegründeten Kanton St. Gallen, durch die Schaffung von politischen Gemeinden (staatlichen Verwaltungseinheiten) neben den altrechtlichen Genossenschaften der Gemeindedualismus entstand, kam es im Fürstentum Liechtenstein, in Anlehnung an österreichische Vorbilder, zu der Einheitsgemeinde, die in einer Doppelfunktion einerseits die Aufgaben der bisherigen Dorf- oder Wirtschaftsgemeinde weiterführte und andererseits die Aufgaben der politischen Gemeinde übernahm. 45 Unter dem Richter wurde der Gemeindevorsteher verstanden. Dr. Alois Ospelt, Landesarchivar, im Gespräch. 46 Der Bürgermeister wira in den damaligen Akten nicht erwähnt und existierte prak tisch nicht." Malin; S. 56 mit Ahm. 52; Dr. Alois Ospelt, Landesarchivar, im Gespräch; Kaiser/Büchel, S. 568, der anstelle des Bürgermeisters den Säckelmeister nennt. 47 Dienstinstruktion, 13tens LLA SR Gl, abgedruckt in: LPS, Bd. 8, S. 247ff. (250). 48 Bielinski, S. 48f. 49 Kaiser/Büchel, S. 568. 21