Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

kontrolle beschränkt sind, oder ob sie in ihrer Mitwirkungsentschei­ dung auch Zweckmässigkeitserwägungen zugrunde legen dürfen.63 Die Beantwortung dieser Frage ist von den in den bestehenden Geset­ zen und Verordnungen getroffenen Regelungen abhängig.64 Für die liechtensteinischen Verhältnisse lassen sich zwei Typen der vorbehalte­ nen Mitwirkung des Staates unterscheiden, nämlich die rechtliche Unbedenklichkeitserklärung einerseits, die lediglich eine Rechtmässig- keitskontrolle beinhaltet, und die staatliche Mitentscheidung anderer­ seits, die eine mehr oder weniger umfassende Zweckmässigkeitskon­ trolle zulässt. Die vorbehaltene Mitwirkung des Staates ist immer dann als rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verstehen, wenn die bestehenden gesetzlichen Regelungen keine besonderen Genehmigungsmassstäbe beinhalten.65 Die rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zu erteilen, wenn der gemeindliche Rechtsakt nicht gegen bestehende gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen verstösst. Fälle der rechtli­ chen Unbedenklichkeitsbescheinigung sind beispielsweise die Geneh­ migung der Zweckverbandsverträge,66 die Genehmigung der Organisa­ tionsstatuten der gemeindlichen Feuerwehren,67 die Genehmigung der gemeindlichen Voranschläge68 und die Zustimmung der Regierung zur Veräusserung oder Verpfändung zweckgebundenen Verwaltungsver­ mögens.6' Die vorbehaltene Mitwirkung des Staates in Form der staatlichen Mit­ entscheidung umfasst einige Bereiche der gemeindlichen Aufgaben, in denen der Staat traditionell mehr oder weniger Zweckmässigkeitserwä­ 63 In der Bundesrepublik Deutschland wird dieses Problem kontrovers behandelt, siehe Salzwedel, Genehmigungsvorbehalte, S.203ff. Die Beantwortung dieser Frage wird von einer Mindermeinung zugunsten umfassender staatlicher Mitwirkung insofern getroffen, als sie die vorbehaltene Mitwirkung des Staates nicht zur staatlichen Auf­ sichtstätigkeit rechnet (fellinek, S. 533f.). Diese Argumentation hat aber, wegen der klaren gesetzlichen Zuordnung der vorbehaltenen Mitwirkung des Staates zu den Aufsichtsmassnahmen in Art. 136 LVG, für Liechtenstein keine Bedeutung. 64 Art. 136 Abs. 1 LVG. 65 Schmidt-Aßmann, S. 127; Salzwedel, Genehmigungsvorbehalte, S 206ff. 66 Art. 3 GemG. 67 Art. 7 Abs. 1 Feuerlöschgesetz. 68 Art. 80 Abs. 1 GemG. 69 Art. 72 Abs. 2 GemG. 207
	        

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