falls zum Bereich des Finanzwesens gehört die Zustimmung der Regie rung zur Veräusserung oder Verpfändung des zweckgebundenen Ver waltungsvermögens durch die Gemeinden,54 die Bewilligung zur Ver änderung des Substanzvermögens der privaten und gesetzlichen Fonds55 und die Überwachung der Einhaltung des gemeindlichen Til gungsplanes.56 Einer Kontrolle des Staates unterliegt auch die Rechtsset zung der Gemeinden (Satzungen, Reglemente), soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.57 So bedürfen die Bauordnungen und Zonenpläne des Einvernehmens und der Genehmigung der Regierung.58 Gleichfalls der Genehmigung unterliegen beispielsweise das generelle Kanalisa tionsprojekt,59 der Sanierungsplan60 und das Organisationsstatut der Feuerwehr.61 Einen weiteren Anwendungsfall der vorbehaltenen Mit wirkung bilden die Verträge, in denen sich die Gemeinden zur Erfül lung öffentlicher Aufgaben (Wasserver- und -entsorgung, Abfallbeseiti gung) zu Zweckverbänden verbinden und gemeinsame Organe bestel len wollen.62 Die Genehmigungspflicht dient in diesen Fällen dazu, die vertraglichen Bestimmungen mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Diese beispielhafte Aufzählung macht deutlich, dass dem Staat durch die vorbehaltene Mitwirkung die Möglichkeit gegeben ist, in weite Bereiche der gemeindlichen Selbstverwaltung hineinzuwirken. Im Interesse der Erhaltung der liechtensteinischen Gemeindeautonomie muss daher die Frage gestellt werden, welche rechtlichen Grenzen bei der Wahrnehmung der vorbehaltenen Mitwirkung durch den Staat bestehen. Es macht einen Unterschied, ob die Aufsichtsorgane bei der Ausübung der vorbehaltenen Mitwirkung auf eine reine Rechtmässigkeits 54 Art. 72 Abs. 2 GemG. 55 Art. 74 Abs. 1 und 2 GemG. 56 Art. 77 Abs. 2 GemG. 57 Art. 136 Abs. 1 LVG. 58 Art. 3 Abs. 1 und 4 BauG. 59 Art. 7 VO über die Abwasser- und Abfallbeseitigung. 60 Art. 15 VO über die Abwasser- und Abfallbeseitieung. 61 Art. 7 Abs. 1 Feuerlöschgesetz vom 18.7.1967, LGB1.1967 Nr. 31. 62 Art. 3 GemG. 206