Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Befolgung nicht verpflichtet.46 So ist z.B. die Musterbauordnung des Landes lediglich eine Empfehlung des Landes an die Gemeinden, wie diese ihre Gemeindebauordnungen im Rahmen der Vorschriften zum Bauwesen frei gestalten können. Dennoch sollte auch die Aufstellung von Musterreglementen, wie sie eventuell im Bereich der Gemeinde­ verwaltung vorgesehen ist,47 restriktiv gehandhabt werden, da Muster- reglemente faktisch einer generellen Regelung nahekommen und die Gemeinden dadurch veranlasst sein könnten, auf die Erstellung von eigenen, auf ihre besonderen Verhältnisse besser zugeschnittenen Regle- mente zu verzichten. bb) Die vorbehaltene Mitwirkung Eine weitere Massnahme der präventiven Aufsicht ist die vorbehaltene Mitwirkung der Aufsichtsorgane in Form der Genehmigung von Beschlüssen oder in Form der Bestätigung von Verwaltungsakten.48 Die vorbehaltene Mitwirkung der Aufsichtsorgane verhindert das Wirk­ samwerden einer Rechtshandlung des Selbstverwaltungsorgans bis zur Erteilung der Genehmigung oder der Bestätigung und hat deshalb prä­ ventiven Charakter.4' In der Praxis der staatlichen Aufsicht spielt die vorbehaltene Mitwirkung der Aufsichtsorgane eine wesentliche Rolle. Die wohl bedeutsamsten Fälle bestehen auf dem Gebiet des Finanzwe­ sens der Gemeinde. So bedarf der vom Gemeinderat aufzustellende Voranschlag der Genehmigung durch die Regierung.50 Die Regierung ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern und der Gemeinde Weisun­ gen für eine geordnete Führung des Gemeindehaushaltes zu erteilen.51 Genehmigungsbedürftig sind des weiteren die Aufnahme von Darlehen52 und die Anlage von Gemeindegeldern ausserhalb der Liechtensteini­ schen Landesbank oder der gemeindeeigenen Unternehmen.53 Gleich­ 46 Glaus, S. 200f. mit Verweisen in Anm. 114. 47 Siehe Frage 9 des Fragebogens der Regierung zur Vernehmlassung an die Gemeinden betreffend der Revision des Gemeindegesetzes, Anlage zur Information zur Gemein­ degesetzrevision. 48 Art. 136 Abs. 1 LVG. 49 Salzwedel, Genehmigungsvorbehalte, S. 203; Bielinski, S. 184. 50 Art. 80 Abs. 1 GemG. 51 Art. 80 Abs. 2 GemG. 52 Art. 77 Abs. 1 lit. c GemG. 53 Art. 78 Abs. 1 GemG. 205
	        

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