a) Die präventiven Aufsichtsmassnahmen Die präventive Aufsicht beinhaltet die Sorge um eine gleichförmige und gute, allen Staatsbürgern gleichermassen dienende Verwaltung, die ein setzt, bevor es zu Rechtsverletzungen durch die Gemeinden kommt.31 Dadurch festigt sie das Vertrauensverhältnis zwischen den Gemeinden und den Aufsichtsorganen, da die Aufsichtsorgane den Gemeinden gegenüber nicht mit Mitteln des Zwangs handeln, sondern ihnen durch Hinweise und Ratschläge ihr Fachwissen und den besseren Gesamt überblick zur Verfügung stellen, ohne sie in ihrer selbständigen Ent scheidungsfreiheit zu beeinträchtigen.32 Zu den präventiven Aufsichts massnahmen gehören die Informationsrechte und die vorbehaltene Mitwirkung. aa) Die Informationsrechte Soweit es für die Erfüllung der Aufsichtsfunktionen erforderlich ist, können sich die Aufsichtsorgane über einzelne Angelegenheiten unter richten. Inwieweit sie dabei ein Recht auf Kenntnisnahme von Verwal tungsakten und Zuständen (Akteneinsicht, Ortsbesichtigung, ausseror dentliche Untersuchungen, Anzeigen, Berichterstattung und Aus kunftserteilung durch die Gemeindebehörden usw.) haben, ist aus den bestehenden Gesetzen und gültigen Verordnungen zu entnehmen.33 Als informatorische Aufsichtsmittel sind beispielsweise die Übermittlung des Wahlergebnisses einschliesslich der Wahlakten durch die Wahlkom mission an die Regierung,34 die Anzeigepflicht des Gemeindevorstehers 31 Knemeyer, Gemeinden, S. 14. 32 Knemeyer, Gemeinden, S. 14; Glaus, S.200f. 33 Art. 136 Abs. 1 LVG. 34 Art. 36 lit. n GemG. 201