Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

a) Die präventiven Aufsichtsmassnahmen Die präventive Aufsicht beinhaltet die Sorge um eine gleichförmige und gute, allen Staatsbürgern gleichermassen dienende Verwaltung, die ein­ setzt, bevor es zu Rechtsverletzungen durch die Gemeinden kommt.31 Dadurch festigt sie das Vertrauensverhältnis zwischen den Gemeinden und den Aufsichtsorganen, da die Aufsichtsorgane den Gemeinden gegenüber nicht mit Mitteln des Zwangs handeln, sondern ihnen durch Hinweise und Ratschläge ihr Fachwissen und den besseren Gesamt­ überblick zur Verfügung stellen, ohne sie in ihrer selbständigen Ent­ scheidungsfreiheit zu beeinträchtigen.32 Zu den präventiven Aufsichts­ massnahmen gehören die Informationsrechte und die vorbehaltene Mitwirkung. aa) Die Informationsrechte Soweit es für die Erfüllung der Aufsichtsfunktionen erforderlich ist, können sich die Aufsichtsorgane über einzelne Angelegenheiten unter­ richten. Inwieweit sie dabei ein Recht auf Kenntnisnahme von Verwal­ tungsakten und Zuständen (Akteneinsicht, Ortsbesichtigung, ausseror­ dentliche Untersuchungen, Anzeigen, Berichterstattung und Aus­ kunftserteilung durch die Gemeindebehörden usw.) haben, ist aus den bestehenden Gesetzen und gültigen Verordnungen zu entnehmen.33 Als informatorische Aufsichtsmittel sind beispielsweise die Übermittlung des Wahlergebnisses einschliesslich der Wahlakten durch die Wahlkom­ mission an die Regierung,34 die Anzeigepflicht des Gemeindevorstehers 31 Knemeyer, Gemeinden, S. 14. 32 Knemeyer, Gemeinden, S. 14; Glaus, S.200f. 33 Art. 136 Abs. 1 LVG. 34 Art. 36 lit. n GemG. 201
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.