Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

B. Die Organisation der Staatsaufsicht Der zweistufige Staatsaufbau im Fürstentum Liechtenstein hat eine relativ einfache Organisation der Staatsaufsicht über die Gemeinden zur Folge. Das oberste Aufsichtsorgan der Staatsaufsicht ist die Regie­ rung,12 die ihre Aufsichtsfunktion zum Teil kollegial und zum Teil res- sortmässig wahrnimmt.13 Bei der ressortmässigen Durchführung von Aufsichtsmassnahmen gilt allerdings die Besonderheit, dass alle Gegen­ stände, denen eine Verwaltungsstreitsache zu Grunde liegt, der Bera­ tung und Beschlussfassung der Kollegialregierung unterbreitet werden müssen.14 Daneben können Aufsichtsbefugnisse an einzelne Amtspersonen, Amtsstellen oder besondere Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden.15 So ist beispielsweise - im Bauwesen das Landesbauamt Aufsichtsorgan über sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.16 Das Landesbauamt überprüft die Baugesuche auf die Übereinstimmung mit den Bestim­ mungen des Baugesetzes und der Zonenpläne und kann die Baube­ willigung mit Bedingungen und Auflagen versehen;17 - im Schulwesen der Vollzug des Schulgesetzes dem Schulamt übertra­ gen worden.18 Damit obliegt dem Schulamt neben der Aufsichts-, Geschäftsvorbereitungs- und Beratungsfunktion19 die selbständige Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte;20 12 Art. 6 Abs. 2 GemG, Art. 136 LVG. 13 Art. 83, 91 Verf. 14 Art. 90 Abs. 1 Verf. 15 Art. 78 Abs. 2 Verf. Einzelheiten über die Organisation der Staatsverwaltung ergeben sich aus dem Gesetz vom 17. 7.1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGB1.1973 Nr. 41 und dem Ämterplan vom 30.4.1979, LGB1.1979 Nr. 41. " Art. 2 Abs. 3 Baugesetz, LGB1. 1947 Nr. 44. Dagegen unterliegen Bauordnungen und Zonenpläne dem tinvernehmen und der Genehmigung durcn die Regierung, Art. 3 Abs.l und 4 Baugesetz. 17 Art. 74 Abs. 2 Baugesetz. Gegen Anordnungen des Landesbauamtes kann, entspre­ chend der verfassungsmässigen Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 Verf., Rekurs an die Regierung ergriffen werden. 18 Art. 106 Abs. 2 Schulgesetz und die Verordnung vom 30.5.1972 über die Errichtung und die Zuständigkeit des Schulamtes, LGB1.1972 Nr. 40. 19 Bielinski, S. 193. 20 Siehe Art. 106 Abs. 2 und 3 Schulgesetz und Art. 2 und 3 der Verordnung vom 30.5.1972. Der Regierung ist die Oberaufsicht über das gesamte Bildungswesen vor­ behalten (Art. 102 Abs. 1 Schulgesetz). 199
	        

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