Ermächtigung. Damit sind zwei Arten von Aufsichtstypen zu unterschei den: Die Rechtsaufsicht, die sich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer gemeindlichen Massnahme im eigenen und übertragenen Wirkungs kreis beschränkt und Ausfluss der Gesetzesbindung der Verwaltung ist, und die Fachaufsicht, die sich auch auf die Überprüfung des gemeindlichen Ermessens (der Zweckmässigkeit) bei den Angelegenheiten des übertrage nen Wirkungskreises bzw. der Weisungsaufgaben erstreckt und Ausfluss der Weisungsbefugnis bei den übertragenen Aufgaben ist. Für die liechtensteinischen Gemeinden bestimmt das Gemeindege setz,10 dass sich die Staatsaufsicht bei der Durchführung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf die Wahrung der Gesetzmässigkeit beschränkt. Eine Ermessensaufsicht ist nicht zulässig; faktisch wird diese Vorschrift in ihrer Wirkung eingeschränkt oder beseitigt, wenn sich der Staat, wie im Fürstentum Liechtenstein, an nahezu allen kom munalen Aufgaben durch zweckgebundene Zuschüsse beteiligt. Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises dagegen unterlie gen die Gemeinden neben der Rechtsaufsicht auch der staadichen Fach bzw. Ermessensaufsicht. Die Gemeinden, ihre Organe und Angestell ten haben die Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben auszuführen und den Weisungen der staadichen Organe und Amter Folge zu lei sten." Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Fachaufsicht zum Einfallstor für eine Überregelung und Bevormundung der Gemeinden werden darf. Es ist zu berücksichtigen, dass die übertragenen Aufgaben auch Aufgaben der Gemeinden sind und die Gemeinden bei deren Erfüllung eine eigene Rechtsposition haben. Die übertragenen Aufgaben werden durch den Übertragungsakt aus dem Bereich der Staatsaufgaben aus gegliedert und den Gemeinden zur selbständigen Ausführung zugewie sen, um einerseits eine bürgernahe Verwaltung unter Berücksichtigung der ördichen Gegebenheiten zu gewährleisten und andererseits den Staat davon zu befreien, zahlreiche staadiche Behörden auf unterer Ebene einzurichten. Bei extensiver Ausnutzung des Weisungsrechts aber werden die Vorteile der Ausgliederung von Staatsaufgaben unter laufen und die Gemeinden in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt. 10 Art. 6 Abs. 1. " Art. 7 GemG; Bielinski, S. 182. 198