Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Gemeinde zu wählende Rechnungsrevisoren.171 Nach Art. 60 GemG prüfen die Rechnungsrevisoren172 die Führung des Gemeindehaushaltes des abgelaufenen Rechnungsjahres und nehmen die Revision der jährli­ chen Gemeinderechnung vor. Ausserdem prüfen sie die Amtsführung der Behörden, Beamten und Angestellten der Gemeinde auf ihre finan­ zielle Gebarung. Zu diesem Zweck steht ihnen ein Auskunftsrecht ge­ genüber den Behörden der Gemeinde und ihren Angestellten sowie ein Akteneinsichtsrecht zu. Das Prüfungsergebnis ist dem Gemeindevor­ steher zur Weiterleitung an den Gemeinderat zu übergeben.173 Nach Genehmigung der Gemeinderechnung durch den Gemeinderat wird die gedruckte Gemeinderechnung an alle Haushalte und an die Regie­ rung zur Kenntnisnahme zugesandt. Einsprachen sind binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Gemeindevorsteher möglich.174 Neben der Prüfung der Gemeinderechnung durch die örtlichen Rech­ nungsrevisoren lässt die Regierung, gestützt auf die Staatsaufsicht nach Art. 6 GemG, die Gemeinderechnungen durch eine anerkannte und fachlich ausgewiesene Revisionsgesellschaft überprüfen. Zeigen sich aus dem Prüfungsbericht Mängel in der Finanzgebarung oder in der Art der buchhalterischen Aufzeichnungen, so werden diese Revisionsberichte den betreffenden Gemeinden zur Stellungnahme zugestellt. Die Revi­ sionsberichte der von der Regierung bestellten Prüfungsorgane enthal­ ten regelmässig auch Hinweise und Anregungen zur Verbesserung der Rechnungsführung, die es den Gemeinden ermöglichen, die Organisa­ tion rationell zu gestalten und den Ablauf der Rechnungsführung den notwendigen Anforderungen anzupassen. Für die Regierung, als Organ der Staatsaufsicht, stellen die Bestätigungsberichte der Revisionsgesell­ schaften das Mittel dar, um Gewissheit über die ordnungsgemässe und gesetzeskonforme Führung der Gemeindefinanzen zu erhalten.175 171 Art. 59 i.V. m. 25 Abs. 1 lit. c GemG. Mit dem Amt des Rechnungsrevisors ist das Amt des Gemeinderatsmitglieds, des Gemeindevorstehers, des Vizevorstehers, des Gemeindekassiers oder des Verwalters eines Gemeindegutes, sofern ein naher Ver­ wandtschaftsgrad vorliegt, unvereinbar, Art. 59 Abs. 2 GemG. 172 Zur Ausübung ihrer Befugnisse können sich die Rechnungsrevisoren einer aner­ kannten Revisionsgesellschaft bedienen, Art. 60 Abs. 5 GemG. 173 Art. 60 Abs. 3, Art. 83 Abs. 1 Satz 2 GemG. 174 Art. 83 Abs. 2 GemG. 175 Gerold Matt, Leiter der Finanzkontrolle, im Gespräch. 195
	        

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