eine gesonderte Verwaltungs- und Vermögensrechnung über die selb ständigen Verwaltungszweige165 der Gemeinde enthalten.166 Im einzelnen umfasst die Gemeinderechnung:167 - die Vermögensrechnung oder Bilanz, die den Stand und die Zusam mensetzung des Gemeindevermögens zum 31.12. jeden Jahres wie dergibt. Hier wird zwischen dem Aktivvermögen und dem Passiv vermögen unterschieden.168 Das Passivvermögen gibt Auskunft über die Mittelherkunft und wird eingeteilt in fremde Mittel (Fremdkapi tal), Stiftungen, Wertberichtigungen und eigene Mittel. Das Aktivver mögen erteilt Auskunft über die Mittelverwendung und enthält das Finanzvermögen, das Verwaltungsvermögen, die Fonds- und Stif tungsanlagen und die Fehldeckung; - die Verwaltungsrechnung oder Gewinn- und Verlustrechnung, die den Aufwand und Ertrag des Verwaltungsjahres, getrennt in die lau fende- und die Investitionsrechnung, enthält; - die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen; - die Rechnungen der Stiftungen sowie - die Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten. Für die Aufstellung der Gemeinderechnung gelten sinngemäss169 die Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung, wie sie für die Erstellung des Voranschlags zu beachten sind.170 bb) Die Rechnungsprüfung Die Gemeinderechnung wird nach ihrer Erstellung einer örtlichen Rechnungsprüfung unterzogen. Zuständig für die Durchführung dieser Revision sind drei von der Gesamtheit der Stimmbürger einer 165 Wie etwa der Bürgerheimbetrieb. 166 Art. 82 Abs. 2 GemG. 167 Art. 13 VO über den Voranschlag und die Gemeinderechnung. 168 Art. 15, 18 VO über den Voranschlag und die Gemeinderechnung. 169 Art. 13 Abs. 2 VO über den Voranschlag und die Jahresrechnung. 170 Siehe S.190ff. 194