Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

die Gemeinderechnung158. Als Instrument der Finanzkontrolle hat sie die Funktion der Rechnungslegung zu erfüllen und muss deshalb lük- kenlos alle tatsächlich vorgenommenen Finanzbewegungen darstellen. Im weiteren dient sie als Basis der Rechnungsprüfung, die von den Rechnungsrevisoren durchgeführt wird und eine Überprüfung der Führung des Gemeindehaushaltes ermöglicht. aa) Die Rechnungslegung Die Gemeinden müssen bis spätestens Ende Mai des auf das Haushal ts­ jahr folgenden Jahres die Gemeinderechnung erstellen,159 in welcher, durch einen Gemeindebericht erläutert,160 das Ergebnis der gemeindli­ chen Haushaltswirtschaft offengelegt wird. Für die Aufstellung der Gemeinderechnung, wie für die Führung des Kassen- und Rechnungs­ wesens überhaupt,161 ist der Gemeindekassier zuständig.162 Er hat die Gemeinderechnung den Rechnungsrevisoren zur Revision vorzulegen.163 Die Gemeinderechnung umfasst sämtliche Einnahmen 
und Ausgaben des Rechnungsjahres und soll ein getreues Bild über den Vermögens­ stand der Gemeinde bieten.164 Daneben muss die Gemeinderechnung 158 Sie wird auch als Jahresrechnung bezeichnet. 159 Art. 83 Abs. 1 Satz 1 GemG. 160 Die Erläuterung der Gemeinderechnung durch einen Gemeindebericht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird in der Praxis aber so gehandhabt. 161 Art. 81 Abs. 2 GemG. 162 Der Gemeindekassier wird vom Gemeinderat ernannt. Die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. Nach Art. 4 des Gesetzes vom 18.12.1941 über die Neuorganisation des Gemeindekassierwesens (Gemeindekassiergesetz), LGBl. 1941 Nr. 26, nimmt der Gemeindekassier an allen Sitzungen des Gemeinderates mit bera­ tender Stimme teil. Mit Ausnahme von Planken, Ruggell und Schellenberg nehmen die Gemeindekassiere der übrigen Gemeinden nur an Gemeinderatssitzungen teil, die sich mit der Behandlung des Voranschlags und der Gemeinderechnung befassen. Aufgrund ihrer Tätigkeit, der Führung des Kassen- und Rechnungswesens, sind sie über den aktuellen Stand der gemeindlichen Finanzen und deshalb auch über alle gemeindlichen Aktivitäten gut informiert. Sie wären auch in den sonstigen Gemein­ deratssitzungen für den Gemeinderat und den Gemeindevorsteher qualifizierte Be­ rater und zugleich eine wichtige Informationsquelle. Weitere Einzelheiten über die Organisation des Gemeindekassierwesens enthält das Gemeindekassiergesetz; die Verordnung vom 12.2.1942 über die Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, LGBl. 1942 Nr. 4; die Verordnung vom 21.2.1952 betreffend die Gehalte der Gemeindekassiere, LGBl. 1952 Nr. 5; die Verordnung vom 16.5.1967 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, LGBl. 1967 Nr. 20. 163 Art. 83 Abs. 1 GemG. 164 Art. 82 Abs. 1 GemG. 193
	        

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