Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Spendvogt oblag das Armenwesen, den Waldvögten die Sicherung der Gemeindewaldungen und den Kirchenpflegern die Pflege des Kirchen­ vermögens.25 Während der Landesherrschaft der Freiherren von Brandis, der nachfol­ genden Grafen von Sulz und der Grafen von Hohenems veränderte sich an den beschriebenen Zuständen und Rechten kaum etwas, bis Fürst Johann Adam von Liechtenstein im Jahr 1699 die Herrschaft Schellenberg und im Jahr 1712 die Grafschaft Vaduz kaufte und beide Landschaften 1719 zum reichsunmittelbaren Fürstentum Liechtenstein vereinigt wurden.26 B. Die Entwicklung des Gemeinderechts von 1719 bis zur Gegenwart Es gehörte zu den Pflichten der Untertanen, dem jeweils neuen Landes­ herrn zu huldigen.27 Das Volk wiederum war bestrebt, die erworbenen Rechte unter dem neuen Landesherrn nicht zu verlieren. Sie huldigten dem Fürsten Johann Adam von Liechtenstein28 und nach dessen Tod dem Fürsten Anton Florian von Liechtenstein29 erst nach deren Zusi­ cherung, die althergebrachten Rechte der Landschaften und Gemein­ den anzuerkennen, sie zu schützen und zu schirmen. Allerdings stan­ den diese Volksrechte im Gegensatz zum Verständnis der absoluten Monarchie, und so ist es zu erklären, dass der fürstliche Kommissarius Harpprecht im Jahr 1720, entgegen dem bei der Huldigung der Fürsten abgegebenen Versprechen, die althergebrachten Volksrechte zu schüt­ zen und zu schirmen, sowohl die Landammannverfassung315 als auch die Gerichte und die Gewohnheitsrechte des Volkes abschaffte.31 Statt dessen wurde als wichtigste Regierungs- und Verwaltungseinrichtung das Oberamt des Fürsten geschaffen, welches die Rechte des Fürsten zu 25 Pappermann, Diss., S. 23; Jos. Ospelt, S.14; Kaiser/Büchel, S. 403f. 26 Jos. Ospelt, S. 14ff.; lediglich in der Herrschaftszeit der Hohenemser waren, nicht zuletzt auch wegen der Auswirkungen des Dreissigjährigen Krieges, die alten Volks­ rechte bis zur Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, die die Verwaltung des Lan­ des übernahm, zeitweise stark beschnitten, Jos. Ospelt, S.17. 27 Seger, S. 11. 28 Kaiser/Büchel, S. 485ff. 29 Kaiser/Büchel, S. 504ff. 30 Seger, S. 12. 31 Malin, S.22; Jos. Ospelt, S.17; Pappermann, Diss., S.25. 19
	        

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