lenmässige Zusammenstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden. Der Voranschlag ist die Grundlage der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, weil er die Vorhaben und deren Finanzierung im geplanten Haushaltsjahr festlegt. Die betreffenden finanziellen Ansätze sind nach Möglichkeit von den Gemeinden einzu halten und dürfen grundsätzlich nicht, nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Gemeinderates, überschritten werden.147 Da die Regierung das Aufsichtsrecht über das Rechnungswesen der Gemein den hat, muss der jährlich durch den Gemeinderat bis Ende November für das nächstfolgende Kalenderjahr aufzustellende Voranschlag der Regierung zur Genehmigung unterbreitet werden.148 Die Regierung erteilt die Genehmigung, wenn der Voranschlag eine geordnete Füh rung des Gemeindehaushaltes erkennen lässt. Im anderen Fall kann sie den Voranschlag abändern und den Gemeinden Weisungen für eine ge ordnete Führung des Gemeindehaushaltes erteilen.149 Im Voranschlag müssen die durch Gesetz, Verordnung, Reglement oder Beschluss be gründeten Aufwendungen und Erträge eines Kalenderjahres enthalten sein.150 Die Aufwendungen sind aufgrund von Berechnungen oder sorg fältiger Schätzungen des voraussichtlichen Zahlungsbedarfs festzuset zen und die Erträge in Höhe der mutmasslichen Zahlungseingänge un ter Einschluss der absehbaren buchmässigen Erlöse zu veranschlagen.151 Nach Art. 4 der Verordnung über den Voranschlag und die Gemeinde rechnung ist der Voranschlag in eine laufende Rechnung und in eine Investitionsrechnung zu unterteilen. In die laufende Rechnung gehören alle Erträge, die das Reinvermögen der Gemeinden erhöhen oder die Fehldeckung vermindern, wie z.B. die Einnahmen aus Steuern, die den Voranschlag und die Gemeinderechnung basiert auf Art. 58 GemG. Danach ist die Regierung ermächtigt, das Rechnungswesen der Gemeinden und dessen Kon trolle mit Verordnungen zu regeln. Gesetzessystematisch sollte dieser Artikel besser am Anfang des VI. Hauptstücks des Gemeindegesetzes (Der Gemeindehaushalt) ste hen. So auch Bielinski, S.130 in Anm. 1. 147 Art. 80 Abs. 3 GemG. i.V. m. Art. 12 Abs. 1 VO über den Voranschlag und die Gemeinderechrfung. 148 Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GemG. Mit dem Voranschlag wird zugleich der Zuschlag auf die Vermögens- und Erwerbssteuer festgelegt, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GemG. 149 Art. 80 Abs. 2 GemG. 150 Art. 2 Abs. 1 VO über den Voranschlag und die Gemeinderechnung. 151 Art. 3 VO über den Voranschlag und oie Gemeinderechnung. 191