Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Im einzelnen zählen dazu:143 - die flüssigen Mittel (wie z.B. Kassa, Post- und Bankguthaben); - die Forderungen (wie z.B. Steuer- und Umlageguthaben, Gebühren, Beiträge); - die Anlagen des Finanzvermögens (wie z.B. Warenvorräte, Wert- schriften, Darlehen, vorsorglicher Bodenerwerb, Tierbestände); - die Verkaufserlöse sowie - die Rechnungsabgrenzungsposten (wie z.B. die transitorischen Akti­ ven). B. Das gemeindliche Rechnungswesen Die Betrachtung der kommunalen Einnahmen und Ausgaben zeigt deutlich, welche erheblichen Finanzmittel von den Gemeinden bewirt­ schaftet werden. Die Gemeinden haben im Jahr 1985 insgesamt über Einnahmen von 114436961 SFr. verfügt und Ausgaben von 83 574916 SFr. getätigt.144 Hinzu kommen sehr hohe Werte im kommunalen Anla­ ge- und Finanzvermögen, die, wie alle anderen Vermögensgegenstände auch, von den Gemeinden mit der Pflicht zur Führung einer pfleglichen wie sparsamen Vermögensverwaltung und Haushaltswirtschaft verwal­ tet werden müssen.145 Zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltung des Gemeindevermögens werden die Gemeinden verpflichtet, über ihre geplanten finanziellen Aktivitäten im Voranschlag und über ihr tatsäch­ liches finanzielles Gebaren in der Jahresrechnung Rechenschaft abzule­ gen. Diese Berichte sind nicht nur geeignet, die Gemeinden zu einer genauen Planung ihres Haushalts zu veranlassen, sondern ermöglichen zugleich eine exakte Übersicht und umfassende Kontrolle der gemeind­ lichen Vermögensverwaltung und Haushaltswirtschaft. a) Der Voranschlag Begrifflich ist der Voranschlag eine nach den Vorschriften des kommu­ nalen Haushaltsrechts146 für einen bestimmten Zeitraum erstellte, zah- 143 Rechenschaftsberichte der Gemeinden 1985. 144 Rechenschaftsberichte der Gemeinden 1985. 145 Art. 5 Abs. 2 lit. a, 75 GemG. 146 Diese Vorschriften sind im GemG, spezifischer in der VO über den Voranschlag und die Gemeinderechnung (vom 27.1.1976, LGB1.1976 Nr. 19) enthalten. Die VO über 190
	        

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