Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Im einzelnen zählen dazu:138 - das eigentliche Verwaltungsvermögen, welches durch seinen Gebrauchswert zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Gemeinde beiträgt, wie die Hochbauten der Gemeinde (Gemeinde­ häuser, Bürgerheime, Schulhäuser, Kirchen, Sporthallen, Mehr­ zweckhallen etc.), die Tiefbauten der Gemeinde (Strassen, Brücken, Abwasseranlagen, etc.), die Beteiligungen der Gemeinde (an Zweck­ verbänden, Anstalten, Genossenschaften) und das Verwaltungsinven­ tar (Maschinen, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände etc.);139 - die Fonds, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind und der Erfül­ lung öffentlicher Aufgaben dienen, wie z.B. der Schulfonds; - das Gemeindegut140 (Gemeindeböden, Bürgernutzen, Hausteile etc.); - die Gemeindealpen und Allmenden sowie - der Gemeindewald. b) Das freie Finanzvermögen Das freie Finanzvermögen besteht aus allen übrigen, dem zweckgebun­ denen Verwaltungsvermögen nicht zuzuordnenden Vermögensgegen­ ständen. Nach der Legaldefinition der Verordnung vom 17.Januar 1976141 sind dies diejenigen Vermögensgegenstände, die ohne Beein­ trächtigung einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ver­ wertet werden können. Ausgenommen davon sind jedoch Sachen, welche nach Artikel 452 des Sachenrechts im Gemeingebrauch stehen, wie die nicht nachweislich im Privateigentum befindlichen Strassen, Plätze, Gewässer, Brücken und das der Kultur nicht fähige Land.142 138 Art. 72 Abs. 1 GemG. 139 Bielinski, S. 121. 140 Die Vermögensgegenstände Gemeindegut, Gemeindealpen, Allmenden und Gemeindewald müssten bei der angestrebten Einrichtung von Bürgergemeinden (siehe: Information zur Gemeindegesetzrevisiori, S. 25ff.) auf diese zur eigenständi­ gen Verwaltung übertragen werden, Bielinski, S. 121. 141 Art. 17 VO über den Voranschlag und die .Gemeinderechnung. 142 Bielinski, S. 122. 189
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.