Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip und gegen deren wohlabge stimmte Vereinigung.91 Ein Verstoss gegen das Demokratieprinzip ist deshalb anzunehmen, weil das liechtensteinische Volk und auch die Gemeinden gegen Ver ordnungen kein Referendum ergreifen können.92 Probleme mit dem Rechtsstaatsprinzip entstehen, weil die Regierung mit einem Verord nungsrecht im gesetzesfreien Raum gegen das durch die Verfassung gegebene Gewaltenteilungsprinzip verstösst, welches dem Landtag die gesetzgebende93 und der Regierung die vollziehende94 Gewalt zuweist. Angesichts dessen und der Regelung in Art. 92 Abs. 1 Verf., wonach die Regierung Verordnungen formell nur aufgrund und im Rahmen von Gesetzen erlassen kann, muss davon ausgegangen werden, dass eine «allgemeine materielle oder formalrechtliche Delegation» zum Erlass von Durchführungsverordnungen nicht vermutet werden kann und «in die Rechte des Parlaments eingreifen und dauernde Kompetenzkon flikte» auslösen würde.95 Das Subventionsreglement als Verordnung dürfte deshalb, ungeachtet der noch zu erörternden materiellen Fra gen zur Vereinbarkeit mit der verfassungsrechtlich verankerten Gemeindeautonomie,96 aus formellen Gründen rechtlich nicht stand halten.963 E. Die Würdigung der gemeindlichen Finanzausstattung Die Jahresrechnungen des Jahres 1985 lassen erkennen, dass die Gemeinden über mehr Einkommen verfügten, als sie für die Finanzie rung ihrer Aufgaben benötigten. Den Gesamtausgaben in Höhe von 83,6 Mio SFr. standen Gesamteinnahmen in Höhe von 114,4 Mio SFr. gegenüber, so dass die Gemeinden einen Überschuss von 30,8 Mio SFr. 91 Batliner, S.26ff. (27) in Anm.40 mit ausführlicher Begründung; Bielinski, S.162. 92 Art. 66 Verf. 93 Art. 65 Verf. 94 Art. 78 Abs. 1, 92 Abs. 2 Verf. 95 StGH 1968/3 in LES 1967-1972, S. 239ff. (243). Zu der Problematik «Verordnungs recht der Regierung» siehe Batliner, S.26ff. in Anm.40. 96 Vgl. Ausführungen S. 183ff. 96a Die jeweils auf ein Jahr befristete Generalklausel im Finanz-Gesetz betr. die Ermäch tigung zur Ausrichtung von Subventionen gemäss Suvbentionsreglement (z.B. Art. 10 Ziff. 1 des Finanz-Gesetzes für das Jahr 1986, LGB1. 1986 Nr. 1) dürfte den auf- gezeig ten Mangel nicht beseitigen. 180