Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

rang86 und kein formelles Gesetz. Da weder die Verfassung noch ein formelles Gesetz die Regierung zum Erlass des Subventionsreglements in Form einer Verordnung ermächtigen, ist zu fragen, ob das Subven­ tionsreglement verfassungsmässig ist. Nach dem im Fürstentum Liech­ tenstein herrschenden Prinzip des formalen Rechtsstaates müssen alle Akte der staatlichen Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfas­ sung begründet sein.87 
Art. 92 Verf. bestimmt, dass die Regierung Ver­ ordnungen nur zur Durchführung von Gesetzen und in deren Rah­ men erlassen kann. Auch das Subventionsreglement bedürfte danach einer Legitimation durch die Verfassung oder die Gesetze. Dagegen wird betont, dass die «Forderung nach einer formellgesetzlicheri Grundlage für Subventionen regelmässig aus den Rechtsgrüridsätzen des streng gewaltenteilenden, republikanisch-parlamentarischen Rechtsstaates hergeleitet würde».88 
Im konstitutionellen monarchischen Staat aber spreche auf dem Gebiet der gesetzesfreien Verwaltung (Lei­ stungsverwaltung) grundsätzlich eine exekutivische Kompetenzvermu­ tung für den Monarchen und seine Regierung, so dass die Regierung im gesetzesfreien Raum der Leistungsverwaltung das Subventionsregle­ ment durchaus als Verordnung habe erlassen können.89 Dieser Auffas­ sung wird entgegengehalten, dass eine «solche Kompetenzvermutung zugunsten der Exekutivgewalt ... die ohnehin starke Position der Regierung rechtlich und faktisch erweitern (würde), indem diese im gesetzesfreien Raum der Leistungsverwaltung sowohl allgemein ver­ bindliches Recht (Verordnungen) wie einzelne Verwaltungsakte setzen könnte».90 Die grundsätzliche Kompetenzzuweisung an den Monarchen und seine Regierung verstösst gegen das in der Verfassung niedergelegte 86 An dieser Rechtsnatur ändert auch die Tatsache nichts, dass das Subventionsregle­ ment am 23.8.1956 vom Landtag genehmigt wurde. 87 Kieber, S. 57. 88 Pappermann, S. 58. 89 Pappermann, S. 58; ders., Diss., S.66ff.; ders., Verordnungsrecht, S. 361ff. (370). 90 BatEher, S. 26f. (27) in Anm. 40. Anzumerken ist auch, dass das Subventionsregle­ ment (LGB1.1956 Nr. 14) und die Ausführunesvorschriften zum Subventionsregle­ ment (LGB1.1974 Nr. 54) nicht bloss einfache Finänzbeschlüsse der Leistungsverwal- tung, sondern für eine unbestimmte Zahl von Leistungen generell-abstrakte Vor­ schriften über Bedingungen, Auflagen, staatliche Aufsicht und Verfahren enthalten. 179
	        

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