Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Gemeindestrassen: Bei der Subvention von Gemeindeprojekten hat das Land ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Arbeiten.75 Die Strassenbeleuchtung ist von einem ausgewiesenen Fach­ mann nach den neuesten Erkenntnissen der Beleuchtungstechnik zu projektieren und vom Bauamt zu genehmigen, falls die Subvention in Höhe von 40 Prozent der Gesamtkosten von den Gemeinden bean­ sprucht wird.76 Gebäudeauslösungen zum Zweck der Strassenregulie- rung können ohne Bewilligung der Regierung nicht vorgenommen werden. Eine bewilligte Gebäudeauslösung wird zu zwei Fünfteln staatlich subventioniert.77 Zur Subventionierung von Strassenregulie- rungen und Neubauten sind alle notwendigen Projektakten einzurei­ chen.78 Kanalisation: Für die Ausarbeitung genereller Kanalisationsprojekte, die Errichtung von Kläranlagen und die Erstellung des Hauptwasser­ schmutzkanals werden staatliche Subventionen in Höhe von 40 bis 50 Prozent gezahlt.79 Voraussetzung hierfür ist die Genehmigung der Vor­ haben durch das Bau- und das Gewässerschutzamt. Gemeihdegebäude: Für Gemeindegebäude sind mit dem Subventions­ gesuch Pläne und Kostenvoranschläge vor Baubeginn einzureichen. Die Gemeinden müssen bei allen subventionierten Gemeindebauten die durch Verordnung bestimmten Vorschriften über die Ausschreibung und Arbeitsvergabe beachten.80 Der Staat ist berechtigt, Kontrollen über die einwandfreie Unterhaltung der subventionierten Gemeindege­ bäude durchzuführen. Bei Zweckänderung oder Veräusserung kann der volle Subventionsbetrag zurückgefordert werden.81 75 Art. 29 Subventionsreelement. 76 Art. 28, 92 Positions-Nr. 22 Subventionsreglement. 77 Art. 30, 92 Positions-Nr. 23 Subventionsreelement. 78 Die Subventionierung beträgt 40 Prozent, Art. 32, 92 Positions-Nr. 25 Subventions­ reglement. 79 Art. 2 VO über die Ergänzung des Subventions-Reglements, LGB1. 1958 Nr. 18. 80 Verordnung vom 30.12.1975 über die Ausschreibung und Arbeitsvergebung bei sub­ ventionierten Gemeindebauten, LGB1.1976 Nr. 4 in der Fassung LGBl.1984 Nr. 41. 81 Art. 43,92 Positions-Nr. 28-28c Subventionsreglement. Die Subventionen liegen zwi­ schen 15 und 30 Prozent. 177
	        

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