Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

d) Der Einfluss der Regierung Dem Staat ist durch die Verfassung die Förderung der gesamten Volks­ wohlfahrt als oberste Staatsaufgabe zugewiesen worden.71 Zur Errei­ chung dieses Ziels stehen dem Staat verschiedene Instrumentarien zur Verfügung. Zum einen kann er bestimmte Verhalten durch staadich auferlegte Lasten und Gebote veranlassen, die in beliebigen Rechtsnor­ men72 enthalten sind, zum anderen kann er rechtlich frei gewähltes Ver­ halten durch finanzielle Zuwendungen73 unterstützen und prämiieren. Mit den staatlichen Subventionen steht dem Staat ein mit grosser Elasti­ zität zu handhabendes Instrument der Einflussnahme auf rechtlich frei gewähltes Handeln der Gemeinden zur Verfügung. Die Gemeinden müssen, um bei primär selbst gewählten Aktivitäten in den Genuss staatlicher Mitfinanzierung zu gelangen, gewisse Voraussetzungen erfüllen und gewisse Verpflichtungen eingehen, die sich im Ergebnis oft nicht von anderem staatlich auferlegten Verhalten unterscheiden. Aller­ dings steht es den Gemeinden frei, sich den Subventionsbedingungen und -auflagen zu unterwerfen, während in anderen Fällen ein Verhalten zwingend vorgeschrieben ist. Im Fürstentum Liechtenstein besteht der Typ eines unmittelbar durch Rechtssatz begründeten Subventionsverhältnisses zwischen dem Staat und den Gemeinden.74 Den Gemeinden steht ein Anspruch auf Sub­ ventionierung im Rahmen der staatlichen Haushaltsmittel dann zu, wenn sie die Voraussetzungen zur Beitragsausrichtung nach dem Sub­ ventionsreglement erfüllen. Umgekehrt hat dies zur Folge, dass dem Staat keine Befugnis zukommt, die im Subventionsreglement enthalte­ nen Auflagen und Bedingungen oder die Höhe der Subventionen zu modifizieren. Zur näheren Verdeutlichung seien einzelne dieser unmit­ telbar durch Rechtssatz begründeten Subventionsverhältnisse auf­ gezeigt. 71 Art. 14ff. Verf. 72 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien. 73 Subventionen. 74 Vgl. Rhinow, S. 166f. 176
	        

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