Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Rechnungsjahr auf hierfür vorgesehenen Formularen bis zum 15. Okto­ ber bei der Regierung anzumelden.63 Die Regierung nimmt die Subven­ tionsbegehren der Gemeinden in den Landesvoranschlag auf und erteilt den Gemeinden im Rahmen der jeweils für Subventionen vorhandenen Haushaltsmittel eine generelle Zusicherung der Subventionsgewäh­ rung," die aber das einzelne Subventionsvorhaben noch nicht geneh­ migt und auch nicht zur Ausführung der geplanten Arbeit berechtigt. Nachdem die Gemeinden eine generelle Zusicherung erhalten haben, müssen sie auf den hierfür vorgesehenen Formularen die Subventions­ gesuche zusammen mit den vollständigen Projektunterlagen ein­ schliesslich der Kostenvoranschläge bei der Regierung einreichen.65 Die Regierung entscheidet bei den Subventionsgesuchen nach den Kriterien der Normgerechtigkeit, Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirt­ schaftlichkeit des Subventionsprojektes66 
und überprüft, ob die von der Regierung für subventionierte Hoch- und Tiefbauten erlassenen techni­ schen Normen und die orts- und landesplanerischen Vorschriften und Richtlinien berücksichtigt wurden.67 Wird das Subventionsgesuch bewilligt, so können die Gemeinden mit der Ausführung des Subventionsprojektes beginnen.68 Die Ausführung des Subventionsprojektes muss mit der genehmigten Planung und den veranschlagten Kosten übereinstimmen." Nach der Fertigstellung des Subventionsprojektes ist eine provisorische Bauabnahme durch die Gemeinden durchzuführen und das dabei erstellte Bauabnahmeproto­ koll der Regierung einzureichen. Die Auszahlung von Subventionen erfolgt nach dem Einreichen der Schlussabrechnung, die innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten bei der Regierung vorzule­ gen ist.70 63 § 1 der Ausfuhrungsvorschriften zum Subventionsreglement (Ausführungsvorschrif­ ten) vom 13.8.1974, LGB1.1974 Nr. 54. 64 § 1 Ausführungsvorschriften. 65 §§ 4, 8 Ausfuhrungsvorschriften. 66 § 6 Abs. 1 Ausführungsvorschriften. 67 § 6 Abs. 2 und 3 Ausführungsvorschriften. 68 § 7 Ausführungsvorschriften. 69 Allerdings sind Planänderungen (§9 Ausführungsvorschriften) und Kostenüber­ schreitungen (§8 Abs. 2 Ausfiihrungsvorschriften) in begründeten Fällen möglich. 70 § 13 Ausrührurfgsvorschriften. A-Kontozahlungen aufgrund von überprüften Zwi­ schenabrechnungen bei grösseren oder länger dauernden Arbeitsausführungen sind möglich (§ 11 Ausführungsgesetz). 175
	        

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