Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

der Subventionsgewährung, die aber durch weitere Verordnungen und Ausführungsvorschriften ergänzt werden.57 Die detaillierte Aufstellung der vom Staat subventionierten Bereiche im Subventionsreglement zeigt, dass nahezu alle gemeindlichen Tätigkeits­ felder subventioniert werden können. Den Gemeinden werden vor allem bei Hoch- und Tiefbauten, wie etwa bei den Rheinschutz-und Rüfebauten, bei den Gemeindebauten und bei Land- bzw. Gemeinde­ strassen, aber auch in der Forstwirtschaft, im Schul- und Kulturwesen sowie bei der Integralmelioration der Alpen staatliche Subventionen gewährt. Die Höhe der einzelnen Subventionen ist in Art. 92 des Sub­ ventionsreglements unter verschiedenen Subventions-Positions-Num- mern festgelegt. Weitere Projekte werden gemäss der auf Art. 8 des Gewässerschutzgesetzes58 basierenden Verordnung über die Ergänzung des Subventions-Reglements59 subventioniert. Darunter fallen alle Anlagen, die dem Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung dienen, insbesondere Kläranlagen, Kanalisationsprojekte, Pumpstationen, Hauptwasserschmutzkanäle und die Anlagen und Kosten der öffentli­ chen Kehrichtverwertungsanstalten. Die Höhe der einzelnen Subven­ tionen ist in dieser Verordnung ebenfalls aufgeführt.60 Darüber hinaus werden einzelne Projekte ohne gesetzliche Grundlage allein durch Regierungsbeschluss staatlich subventioniert. Dazu gehört beispielsweise die Subvention zur Besoldung der Kindergärtnerinnen61 und die Subvention zur Familienhilfe.62 c) Das Verfahren der Subventionsgewährung Die Gemeinden haben ihre Subventionsbegehren für das folgende 57 Dazu Punkt c) in diesem Kapitel: «Das Verfahren der Subventionsgewährung». 58 LGB1.1957 Nr. 14 und 1976 Nr. 70. 59 Verordnung vom 12.9.1958, LGB1.1958 Nr. 18. 60 Bezüglich der näheren Beschreibung der vom Staat subventionierten gemeindlichen Aufgaben wird auf das V. Kapitel, insbesondere aber auf Punkt d) in diesem Kapitel: «Der Einfluss der Regierung», S.176ff. verwiesen. 61 Regierungsbeschluss RB: 2387/67, S. 3. 62 Regierungsbeschluss RB: 2532/50/84, S. 1. 174
	        

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